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Überweisung und Dauerauftrag
- Was Sie klären sollten
- Ist genügend geschütztes Guthaben verfügbar und besteht ein Auftragslimit?
Wissen zum P-Konto

Die Umwandlung Ihres bestehenden Kontos in ein P-Konto ist kostenlos. Die vereinbarten Kontoführungsgebühren können weiter anfallen. Ein besonderer Aufpreis allein für den Pfändungsschutz ist damit nicht verbunden.
Ein P-Konto ist eine Schutzfunktion für Ihr Zahlungskonto. Für das Einrichten dieser gesetzlichen Funktion darf die Bank kein gesondertes Umwandlungsentgelt verlangen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der gesamte Kontovertrag künftig kostenlos sein muss. Ein bereits vereinbartes monatliches Kontoführungsentgelt kann weiter gelten.
Vergleichen Sie deshalb das bisherige Preis- und Leistungsverzeichnis mit den Angaben nach der Umwandlung. Wurde ausschließlich wegen der P-Konto-Funktion ein teureres Modell gewählt oder ein Aufschlag berechnet, sollten Sie nach der konkreten Grundlage fragen. § 850k Absatz 2 ZPO stellt klar, dass das Vertragsverhältnis im Übrigen unberührt bleibt.
Davon zu unterscheiden ist eine allgemeine wirksame Änderung des Kontovertrags, die nicht allein an den Pfändungsschutz anknüpft. Ob eine konkrete Entgeltänderung wirksam vereinbart wurde, lässt sich nicht allein aus dem Namen des Kontomodells ableiten. Heben Sie Vertragsunterlagen und Änderungsmitteilungen für eine mögliche Prüfung auf.
Das P-Konto soll die Teilnahme am Zahlungsverkehr im geschützten Umfang ermöglichen. Vereinbarte Leistungen wie Überweisungen, Lastschriften und Onlinebanking entfallen nicht automatisch durch die Umwandlung. Voraussetzung für eine einzelne Zahlung bleibt allerdings, dass genügend verfügbarer Betrag vorhanden ist.
Verwechseln Sie eine fehlende Kontofunktion nicht mit einem bereits ausgeschöpften Freibetrag. Wenn eine Überweisung abgelehnt wird, lassen Sie sich sagen, ob die Ursache beim Guthaben, bei einer Vormerkung, einem technischen Limit oder einer geänderten Leistung liegt. Das sind unterschiedliche Probleme mit unterschiedlichen Lösungen.
| Bereich | Was Sie klären sollten |
|---|---|
| Überweisung und Dauerauftrag | Ist genügend geschütztes Guthaben verfügbar und besteht ein Auftragslimit? |
| Lastschrift | War der Betrag am Belastungstag verfügbar? |
| Onlinebanking | Ist der Zugang aktiv und die Anzeige der verfügbaren Beträge nachvollziehbar? |
| Bargeld und Karte | Welche vereinbarte Funktion arbeitet auf Guthabenbasis? |
Leistung und typische Prüffrage
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Für regelmäßig fällige Zahlungen hilft ein Kalender mit Eingangstagen und Fälligkeiten. Der Monatsfreibetrag kann eine fehlende Deckung vor dem nächsten Geldeingang nicht ersetzen. Auch ein geschütztes Konto benötigt eine laufende Übersicht über Einnahmen und Ausgaben.
Eine Karte kann unterschiedliche Funktionen haben: Zahlungen direkt aus dem Guthaben, Bargeldbezug oder einen eigenen Kreditrahmen. Das P-Konto darf ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden. Daher ist nicht jede bisherige Kreditfunktion unverändert mit der neuen Führung vereinbar.
Eine pauschale Aussage, dass Sie mit einem P-Konto überhaupt keine Karte mehr nutzen dürfen, greift jedoch zu kurz. Fragen Sie, welche vorhandene oder geeignete Kartenfunktion auf Guthabenbasis verfügbar bleibt und welche Vertragsbedingungen gelten. Eine einzelne Karte oder das Wort „Kreditkarte“ sagt noch nicht zuverlässig, wie die Abrechnung technisch erfolgt.
Wenn bisherige Leistungen gestrichen werden, lassen Sie sich die Änderung und ihre Begründung schriftlich geben. Maßgeblich ist der konkrete Vertrag und die Abgrenzung zwischen Zahlungsfunktion und Kredit. Die Bank darf die Schutzfunktion nicht als allgemeinen Anlass nutzen, unverbundene Nachteile aufzuerlegen.
Zusätzliche Kosten können außerhalb des Bankkontos entstehen, etwa wenn Sie einen kostenpflichtigen befugten Dienstleister mit einer Bescheinigung oder rechtlichen Vertretung beauftragen. Solche Kosten sind keine P-Konto-Gebühr der Bank. Klären Sie Leistung, Preis und mögliche kostenfreie Alternativen vor einer Beauftragung.
Je nach Schutzgrund können Leistungsträger oder geeignete gemeinnützige Beratungsstellen helfen. Bei der P-Konto-Bescheinigung kommt es darauf an, dass der Aussteller berechtigt ist und die richtigen Angaben bestätigt. Ein besonders schneller Onlinebestellprozess allein sagt darüber nichts aus.
Seien Sie bei Angeboten aufmerksam, die zusammen mit einer Bescheinigung noch eine Mitgliedschaft, ein Abonnement oder eine umfangreiche Schuldenregulierung verkaufen. Entscheidend ist, was Sie tatsächlich brauchen und wozu Sie sich vertraglich verpflichten. Lassen Sie sich die vollständigen Kosten schriftlich nennen.
Markieren Sie die betreffende Buchung und notieren Sie Betrag, Datum und Entgeltbezeichnung. Legen Sie das bisherige Preisverzeichnis und die Bestätigung der Umwandlung daneben. Fragen Sie die Bank konkret, auf welche Vereinbarung oder Leistung sich die Belastung stützt.
Wenn der Zusammenhang mit der P-Konto-Umwandlung bestehen bleibt, können Sie sich bei einer Verbraucherzentrale oder geeigneten Beratungsstelle Unterstützung holen. Eine schriftliche Reklamation sollte die betroffenen Entgelte und den gewünschten Prüfpunkt nennen. Bewahren Sie die Antwort und mögliche Erstattungen auf.
Für eine belastbare monatliche Kostenübersicht zählen auch gebuchte Zusatzleistungen, Bargeldkonditionen und Kartenentgelte. Vergleichen Sie nur Leistungen, die Sie tatsächlich benötigen. Ein Kontowechsel ist bei bestehender Pfändung allerdings gesondert zu planen; dazu finden Sie Hinweise unter P-Konto wechseln oder zurückumwandeln.
Kurz beantwortet
Nicht zwingend. Die Umwandlung ist kostenlos, vereinbarte normale Kontogebühren können aber weiter anfallen. Ein zusätzlicher Preis allein für die Schutzfunktion ist nicht zulässig.
Das Vertragsverhältnis bleibt bei der Umwandlung im Übrigen unberührt. Eine automatische Verschlechterung allein wegen der Schutzfunktion sollten Sie hinterfragen und anhand der Vertragsunterlagen prüfen lassen.
Ja, im Rahmen der vereinbarten Leistungen und des verfügbaren geschützten Guthabens. Ein leeres Konto oder ein ausgeschöpfter Schutzrahmen wird durch die P-Konto-Funktion nicht ausgeglichen.
Ein P-Konto wird ausschließlich auf Guthabenbasis geführt. Eine bestehende Überziehung wird dadurch nicht erlassen; die Bank muss die weitere Kontoführung und die alte Forderung entsprechend behandeln.
Nicht jede Kartenfunktion ist eine Kreditfunktion. Klären Sie mit der Bank, welche vereinbarte Nutzung auf Guthabenbasis möglich bleibt und weshalb eine konkrete Einschränkung vorgenommen wird.
Nein. Es gibt kostenfreie Wege, abhängig von der zuständigen Stelle und Ihrem Anliegen. Für berufliche Dienstleistungen können Gebühren anfallen. Fragen Sie vor der Beauftragung nach.
Eine Verbraucherzentrale oder eine geeignete Beratungsstelle kann bei der Einordnung helfen. Nehmen Sie Kontoauszüge, Preisverzeichnis und Mitteilungen zur Vertragsänderung mit.
Redaktion: Sven Siepmann · Geprüft am . Die Informationen beziehen sich auf Deutschland. Sie ersetzen keine Prüfung Ihres Einzelfalls durch eine geeignete Beratungsstelle oder Rechtsberatung.
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