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Worum geht es?
- Basiskonto
- Zugang zu grundlegenden Zahlungsdiensten
- P-Konto-Funktion
- Schutz von Kontoguthaben
Wissen zum P-Konto

Ein Basiskonto sichert unter gesetzlichen Voraussetzungen den Zugang zu grundlegenden Zahlungsdiensten. Die P-Konto-Funktion schützt Kontoguthaben bei einer Pfändung. Beides lässt sich miteinander verbinden.
| Frage | Basiskonto | P-Konto-Funktion |
|---|---|---|
| Worum geht es? | Zugang zu grundlegenden Zahlungsdiensten | Schutz von Kontoguthaben |
| Gesetzliche Grundlage | Zahlungskontengesetz | Zivilprozessordnung |
| Automatischer Pfändungsschutz? | Nur bei zusätzlicher P-Konto-Führung | Im gesetzlichen oder festgesetzten Umfang |
| Kreditrahmen garantiert? | Nein | Führung ausschließlich auf Guthabenbasis |
Basiskonto und Pfändungsschutzkonto
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Ein bestehendes normales Girokonto kann in ein P-Konto umgewandelt werden. Es muss dafür nicht zuerst zu einem Basiskonto werden. Umgekehrt kann jemand ohne nutzbares Konto ein Basiskonto beantragen und zugleich die Führung als P-Konto wünschen. Die beiden Begriffe beschreiben unterschiedliche rechtliche Eigenschaften.
Wenn Sie bei einer Bank nur nach einem „schufafreien Konto“ fragen, bleibt unklar, welchen Anspruch oder welche Funktion Sie benötigen. Benennen Sie deshalb konkret Ihr Anliegen. Für den Zugang lautet der Begriff Basiskonto; für den Schutz eines bestehenden Kontos P-Konto.
§ 31 ZKG gibt Verbrauchern mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch. Dazu zählen auch die dort ausdrücklich genannten Personen ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende und bestimmte Personen ohne Aufenthaltstitel. Verpflichtet sind Institute, die Zahlungskonten für Verbraucher anbieten.
Der Antrag muss die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Eine ordnungsgemäße Identifizierung bleibt erforderlich. Fehlende Bonität ist deshalb nicht mit fehlenden Identitätsunterlagen gleichzusetzen. Ein negativer SCHUFA-Eintrag allein gehört nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Ablehnungsgründen.
Ein Basiskonto ist kein Anspruch auf jeden Tarif und keinen Kredit. Wer bereits ein tatsächlich nutzbares Zahlungskonto in Deutschland besitzt, kann außerdem auf einen gesetzlichen Ablehnungsgrund stoßen. Ob ein vorhandenes Konto im jeweiligen Fall nutzbar ist, muss konkret betrachtet werden. Auch andere ausdrücklich geregelte Gründe können eine Ablehnung rechtfertigen.
Nutzen Sie das gesetzliche Antragsformular oder den entsprechenden Weg Ihrer Bank. Halten Sie eine Kopie und den Eingangsnachweis fest. Der Antrag sollte ausdrücklich auf den Abschluss eines Basiskontovertrags gerichtet sein. Eine abgelehnte gewöhnliche Girokonto-Anfrage beantwortet nicht automatisch die Frage nach diesem gesetzlichen Anspruch.
Die Bank muss den Vertrag bei erfüllten Voraussetzungen unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Eingang des entsprechenden Antrags anbieten. Auch eine Ablehnung ist innerhalb des gesetzlichen Verfahrens mitzuteilen. Prüfen Sie, ob die Unterlagen vollständig waren und welche Begründung genannt wird.
Im gesetzlichen Formular ist vorgesehen, den Wunsch nach Führung als Pfändungsschutzkonto anzugeben. Entscheiden Sie dies anhand einer bestehenden oder drohenden Pfändung. Falls Sie bereits ein P-Konto führen, müssen Sie die Ein-Konto-Regel beachten und einen etwaigen Wechsel abstimmen.
Basiskonto beantragen und P-Konto-Funktion verlangen sind zwei unterschiedliche Anliegen. Benennen Sie beide ausdrücklich, wenn Sie beides benötigen.
Eine Ablehnung darf nur auf die gesetzlich vorgesehenen Gründe gestützt werden. Lassen Sie sich die Entscheidung und die Hinweise zu möglichen Rechtswegen geben. Zu prüfen ist insbesondere, ob wirklich ein nutzbares Konto vorhanden ist oder ob ein anderer gesetzlicher Grund einschlägig sein kann.
Das Zahlungskontengesetz sieht unter anderem ein Verwaltungsverfahren bei der BaFin vor. § 48 ZKG betrifft Fälle, in denen der Antrag abgelehnt wird, nicht fristgerecht entschieden wird oder die Einrichtung nicht entsprechend dem Gesetz erfolgt. Daneben können Schlichtungs- oder gerichtliche Wege relevant sein.
Bewahren Sie den Antrag, die Eingangsbestätigung, ergänzende Schreiben und die Ablehnung auf. Beschreiben Sie bei einer Prüfung konkret, welches Konto Sie haben beziehungsweise nicht nutzen können und was die Bank entschieden hat. Eine allgemeine Beschwerde über schlechte Bonität ersetzt diese Angaben nicht.
Zum Basiskonto gehören grundlegende Zahlungsdienste wie Ein- und Auszahlungen sowie die gesetzlich erfassten Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen. Der genaue Leistungsrahmen ergibt sich aus § 38 ZKG und dem Kontovertrag. Ein Dispokredit muss nicht angeboten werden.
Ein Basiskonto muss nicht kostenlos sein. Nach § 41 ZKG müssen die Entgelte für die erfassten Dienste angemessen sein. Vergleichen Sie deshalb den Preis und die Leistungen, die Sie wirklich benötigen. Bei zusätzlicher P-Konto-Führung darf die Schutzfunktion nicht allein einen besonderen Aufpreis rechtfertigen.
Für den Pfändungsschutz gelten anschließend dieselben Grundfragen: Welcher Freibetrag ist hinterlegt, welche Erhöhungsnachweise liegen vor und wie viel geschütztes Guthaben steht zur Verfügung? Die Einrichtungsanleitung und die Freibetragsübersicht führen durch diese Schritte.
Kurz beantwortet
Nein. Die Schutzfunktion muss zusätzlich eingerichtet werden. Ein Basiskonto allein sagt noch nichts darüber aus, ob Guthaben bei einer Kontopfändung nach den P-Konto-Regeln geschützt ist.
Nein. Auch ein bereits bestehendes anderes Zahlungskonto kann als P-Konto geführt werden. Für den Schutz ist die eingerichtete Funktion entscheidend.
Ein negativer Eintrag allein ist kein gesetzlicher Ablehnungsgrund. Ob der konkrete Antrag angenommen werden muss, hängt von den Voraussetzungen und möglichen Ablehnungsgründen des ZKG ab.
Bei einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag sieht § 31 ZKG ein unverzügliches Angebot, spätestens innerhalb von zehn Geschäftstagen, vor. Für eine Ablehnung gelten ebenfalls gesetzliche Verfahrensregeln.
Die gesetzlichen Identifizierungs- und Prüfpflichten bleiben bestehen. Der Anspruch auf ein Basiskonto bedeutet nicht, dass die Bank auf vorgeschriebene Nachweise verzichten darf.
Nicht zwingend. Die gesetzlich erfassten Entgelte müssen angemessen sein. Prüfen Sie das konkrete Preis- und Leistungsverzeichnis.
Prüfen Sie die Rechtsweghinweise der Bank. Unter den Voraussetzungen des § 48 ZKG kann ein Antrag bei der BaFin gestellt werden. Eine geeignete Beratungsstelle kann bei der Vorbereitung helfen.
Redaktion: Sven Siepmann · Geprüft am . Die Informationen beziehen sich auf Deutschland. Sie ersetzen keine Prüfung Ihres Einzelfalls durch eine geeignete Beratungsstelle oder Rechtsberatung.
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