Begriff
Guthabenkonto
- Bedeutung
- Zahlungen aus vorhandenem Guthaben; kein vereinbarter Dispo.
- Worauf Sie achten sollten
- Der Name allein begründet keinen Basiskontoanspruch und keinen Pfändungsschutz.
Wissen zum P-Konto

Eine schlechte SCHUFA bedeutet nicht automatisch, dass Sie auf ein eigenes Zahlungskonto verzichten müssen. Entscheidend sind der beantragte Kontotyp und Ihre konkrete Situation. Hier erfahren Sie, wie sich Guthabenkonto, Basiskonto und P-Konto unterscheiden und wie Sie den passenden Antrag vorbereiten.
Wissen zum P-Konto
Wer ein Konto trotz SCHUFA sucht, möchte meist Lohn oder Leistungen erhalten, Miete überweisen und Einkäufe bezahlen. Dafür ist nicht zwingend ein Kreditrahmen nötig. Die Frage nach dem Zahlungsverkehr sollte deshalb von der Frage nach einem Dispo getrennt werden. Die Ablehnung eines Kredits sagt noch nicht, welche Kontomöglichkeiten Ihnen offenstehen.
„Guthabenkonto“ bezeichnet die Nutzung vorhandenen Geldes ohne eingeräumten Überziehungskredit. Ein gesetzliches Basiskonto hat darüber hinaus besondere Zugangsrechte. Die P-Konto-Funktion wiederum schützt Guthaben bei einer Pfändung. Diese Begriffe beschreiben verschiedene Eigenschaften; ein einziges Konto kann Basiskonto und P-Konto zugleich sein.
| Begriff | Bedeutung | Worauf Sie achten sollten |
|---|---|---|
| Guthabenkonto | Zahlungen aus vorhandenem Guthaben; kein vereinbarter Dispo. | Der Name allein begründet keinen Basiskontoanspruch und keinen Pfändungsschutz. |
| Basiskonto | Gesetzlicher Zugang zu grundlegenden Zahlungsdiensten unter den Voraussetzungen des ZKG. | Ausdrücklich als Basiskonto beantragen und die Kontosituation angeben. |
| P-Konto | Zusätzlicher gesetzlicher Schutz von Guthaben bei einer Pfändung. | Nur ein P-Konto pro Person; bei Bedarf mit der Kontoeröffnung verbinden. |
Drei Begriffe bei der Kontosuche
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Haben Sie bereits ein nutzbares Zahlungskonto und brauchen nur Pfändungsschutz, beginnen Sie bei Ihrer bisherigen Bank. Eine neue Kontoeröffnung ist für die P-Konto-Umwandlung nicht grundsätzlich erforderlich.
Wissen zum P-Konto
„Trotz SCHUFA“ beschreibt üblicherweise einen Zugang, der durch negative Bonitätsdaten nicht von vornherein ausgeschlossen wird. „Ohne SCHUFA“ kann sich dagegen auf eine bestimmte Abfrage oder Bonitätsprüfung beziehen. Ohne genauere Erklärung wissen Sie dadurch noch nicht, welche Datenverarbeitung beim jeweiligen Anbieter tatsächlich stattfindet.
Ein gesetzliches Basiskonto darf nicht allein wegen schlechter Bonität abgelehnt werden. Die Bank darf jedoch prüfen, ob bereits ein tatsächlich nutzbares Zahlungskonto besteht. Dabei kann nach § 35 ZKG auch eine Auskunftei einbezogen werden. Hinzu kommen gesetzliche Pflichten zur Identifizierung. Ein Konto trotz negativer SCHUFA ist daher nicht gleichbedeutend mit einem anonymen Konto ohne Nachweise.
Wird das Konto zusätzlich als P-Konto geführt, darf die Bank die besondere P-Konto-Eigenschaft zur Kontrolle der Ein-Konto-Regel melden. Für diese Angabe gilt die enge Zweckbindung des § 909 ZPO. Andere bestehende SCHUFA-Einträge verschwinden dadurch nicht. Die genaue Abgrenzung finden Sie unter P-Konto ohne SCHUFA: Was heißt das wirklich?.
Wissen zum P-Konto
Nach § 31 ZKG richtet sich der Anspruch an Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union. Er umfasst ausdrücklich auch bestimmte besonders schutzbedürftige Gruppen, etwa Menschen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende. Auch Personen ohne Aufenthaltstitel, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, werden in der Vorschrift genannt. Die Einzelheiten Ihrer Berechtigung sind von einer bloßen Bewertung Ihrer Kreditwürdigkeit zu unterscheiden.
Ein bereits vorhandenes, tatsächlich nutzbares Zahlungskonto bei einem Institut in Deutschland kann eine Ablehnung rechtfertigen. Ein bloßer Datensatz über ein altes Konto beantwortet die Nutzbarkeit aber nicht immer. Wurde das Konto gekündigt oder seine Schließung angekündigt, darf die Bank den neuen Antrag nicht allein wegen dieses Kontos zurückweisen. Stellen Sie Ihre Situation mit passenden Unterlagen dar.
Weitere Ablehnungsgründe sind gesetzlich begrenzt, etwa bestimmte frühere Vorgänge mit demselben Institut oder nicht erfüllbare gesetzliche Sorgfaltspflichten. Eine pauschale Absage „SCHUFA negativ“ ersetzt diese Prüfung nicht. Umgekehrt besteht kein Anspruch auf jedes beliebige Kontomodell, zusätzliche Kreditprodukte oder eine von Ihnen gewünschte Filialleistung, die das Institut allgemein nicht anbietet.
Wissen zum P-Konto
Wählen Sie einen Antrag, der ausdrücklich den Abschluss eines Basiskontovertrags nach dem ZKG betrifft. Eine Anfrage nach einem gewöhnlichen Girokonto wird nicht automatisch zu einem solchen Antrag. Nach § 33 ZKG muss das Institut das gesetzliche Formular kostenfrei zur Verfügung stellen; bei einem Internetauftritt gehört es auch dort zum Angebot.
Füllen Sie die benötigten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß aus. Dazu gehört, ob bereits ein Zahlungskonto besteht und in welchem Umfang es genutzt werden kann. Halten Sie Identitätsunterlagen sowie gegebenenfalls Kündigung oder Mitteilung einer Kontoschließung bereit. Wenn Sie Pfändungsschutz benötigen, verlangen Sie die P-Konto-Funktion bereits im Antrag und beachten Sie die Ein-Konto-Regel.
Sichern Sie eine Kopie und den Eingangsnachweis. Für einen Antrag, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, muss die Bank den Vertragsabschluss unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Geschäftstagen, anbieten. Auch eine Ablehnung muss innerhalb der gesetzlichen Frist erklärt werden. Das ist keine Zusage, dass Karte und sämtliche Zugangsmittel am selben Tag bereitstehen. Planen Sie die tatsächliche Nutzbarkeit gesondert.
Wissen zum P-Konto
Zum Basiskonto gehören die gesetzlich vorgesehenen grundlegenden Dienste, etwa Ein- und Auszahlungen, Überweisungen, Daueraufträge, Lastschriften und Zahlungen mit einer Zahlungskarte. Maßgeblich ist auch, in welchem Umfang das Institut solche Dienste seinen Verbraucherkunden allgemein anbietet. Ein Kreditgeschäft ist nicht Teil dieses gesetzlichen Mindestangebots.
Prüfen Sie für Ihren Alltag, wie Sie Bargeld erhalten, welche Karte vorgesehen ist und wie Zahlungsaufträge erteilt werden. Eine Karte mit unmittelbarer Belastung des Guthabens ist etwas anderes als eine Kreditkarte mit Kreditrahmen. Auch wenn „Konto ohne SCHUFA“ über einem Angebot steht, sollten Sie diese konkrete Kartenfunktion und die jeweils anfallenden Entgelte nachlesen.
Für ein Basiskonto müssen die gesetzlich erfassten Entgelte angemessen sein; es ist aber nicht zwingend kostenlos. Rechnen Sie anhand Ihrer üblichen Nutzung: Kontoführung, Abhebungen, Einzahlungen und gegebenenfalls einzelne Buchungen. Der Ratgeber Kosten und Leistungen erklärt zusätzlich, warum allein die P-Konto-Funktion keinen Aufpreis rechtfertigt.
Wissen zum P-Konto
Ein Basiskonto ist zunächst ein Konto für den Zahlungsverkehr. Es schützt Guthaben nicht allein deshalb vor einer Kontopfändung. Wenn gepfändet wird oder eine Pfändung konkret droht, prüfen Sie die zusätzliche P-Konto-Funktion. Schlechte SCHUFA allein ist dagegen kein Grund, jedes neue Konto vorsorglich als P-Konto führen zu müssen.
Bei einem gepfändeten P-Konto beträgt der automatische Grundfreibetrag seit 1. Juli 2026 monatlich 1.590 Euro. Unterhalt und bestimmte Leistungen können höheren Schutz begründen; dafür sind passende Nachweise nötig. Der Freibetrag ist kein Guthaben, das die Bank Ihnen schenkt, und kein Kredit. Geschützt wird tatsächlich vorhandenes Geld im jeweiligen rechtlichen Umfang.
Beispiel: Sie suchen wegen einer Absage ein Konto für den Lohneingang, haben aber keine Kontopfändung. Zunächst steht der Kontozugang im Vordergrund. Ist dagegen Ihr vorhandenes Konto bereits gepfändet, kann eine sofortige Umwandlung bei der bisherigen Bank wichtiger sein als die Suche nach einem neuen Anbieter. Diese Entscheidung spart unnötige Wege und hilft, Fristen nicht zu übersehen.
Wissen zum P-Konto
Lesen Sie eine Absage daraufhin, welcher Antrag überhaupt abgelehnt wurde. Für ein gewöhnliches Girokonto und einen ausdrücklich gestellten Basiskontoantrag gelten unterschiedliche Rahmenbedingungen. Beim Basiskonto müssen die gesetzlichen Ablehnungsgründe und die dazugehörigen Verfahrensregeln beachtet werden. Die Bank muss grundsätzlich in Textform über Gründe und Rechtsschutzmöglichkeiten informieren; gesetzliche Ausnahmen von der Begründungspflicht bleiben möglich.
Unter den Voraussetzungen des § 48 ZKG können Sie ein besonderes Verwaltungsverfahren bei der BaFin beantragen. Dieser Weg ist auf den Basiskontoanspruch zugeschnitten. Für eine verweigerte Umwandlung eines vorhandenen Kontos ist das ein anderes Problem. Ordnen Sie deshalb mit P-Konto oder Kontoantrag abgelehnt zuerst die Situation ein.
Bei einem geplanten Wechsel sichern Sie die neue nutzbare Kontoverbindung, bevor Sie laufende Zahlungen umstellen. Wenn Pfändungsschutz besteht, dürfen nicht gleichzeitig zwei P-Konten geführt werden. Stimmen Sie Übergang und Nachweise ab; der Ratgeber P-Konto wechseln trotz SCHUFA zeigt, worauf es dabei ankommt.
Wissen zum P-Konto
Halten Sie die Antworten auf die folgenden Fragen zusammen mit dem Antrag fest. So lässt sich erkennen, ob ein Angebot Ihr tatsächliches Problem löst. Ein einzelnes Werbewort wie „schufafrei“ ist dafür weniger aussagekräftig als der Kontovertrag und eine nachvollziehbare Bankauskunft.
Wenn die Kontoeröffnung digital erfolgen soll, lesen Sie anschließend P-Konto online eröffnen oder umwandeln. Dort geht es um den Antrag, die sicheren Übermittlungswege und die Kontrolle nach der Einrichtung.
Kurz beantwortet
Ja, negative Bonitätsdaten bedeuten nicht automatisch den Ausschluss vom Zahlungsverkehr. Bei gewöhnlichen Angeboten gelten die Bedingungen des Instituts. Für ein Basiskonto besteht unter den Voraussetzungen des ZKG ein gesetzlicher Anspruch; schlechte SCHUFA allein ist kein Ablehnungsgrund.
Nein. Pfändungsschutz muss ausdrücklich eingerichtet werden. Ein gewöhnliches Guthabenkonto oder ein Basiskonto ohne P-Konto-Funktion besitzt diesen Schutz nicht allein durch seine Bezeichnung.
Nein. Die gesetzlich vorgegebenen Dienste umfassen Zahlungsverkehr ohne Kreditgeschäft. Ein P-Konto muss ohnehin ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.
Ja. Gesetzliche Identifizierung und zulässige Prüfungen, etwa zu einem vorhandenen nutzbaren Konto, bleiben möglich. Das ist von einer Ablehnung allein wegen schlechter Bonität zu unterscheiden.
Ja. Nach § 33 ZKG können Sie bereits im Basiskontoantrag verlangen, dass es als P-Konto geführt wird. Sie dürfen jedoch kein weiteres P-Konto daneben führen.
Nein. Werbeaussagen über Bonitätsprüfungen sagen nichts über die Gesamtkosten aus. Beim Basiskonto müssen die gesetzlich erfassten Entgelte angemessen sein; normale Gebühren können anfallen.
Eine vorschnelle Kündigung kann den Zahlungsverkehr gefährden. Ein vorhandenes nutzbares Konto beeinflusst den Basiskontoanspruch, eine bereits erklärte Kündigung oder angekündigte Schließung ist aber gesondert zu berücksichtigen. Klären Sie den konkreten Ablauf vorab.
Redaktion: Sven Siepmann · Stand: . Die Informationen beziehen sich auf Deutschland. Sie ersetzen keine Prüfung Ihres Einzelfalls durch eine geeignete Beratungsstelle oder Rechtsberatung.
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