Wissen zum P-Konto

Bankwechsel und Rückumwandlung gut abstimmen

Geordnete Mappen und ein Kalender helfen bei der Vorbereitung eines Kontowechsels

Sie dürfen nur ein P-Konto führen. Deshalb sollten Sie einen Bankwechsel sorgfältig abstimmen. Soll lediglich die Schutzfunktion enden, kann das bestehende Konto als normales Zahlungskonto weitergeführt werden.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ein Bankwechsel und das Beenden der P-Konto-Funktion sind unterschiedliche Vorgänge.
  • Zwei P-Konten gleichzeitig sind nicht erlaubt.
  • Eine Rückumwandlung kann mit mindestens vier Geschäftstagen Frist zum Monatsende verlangt werden.
  • Vorhandene Pfändungen und Bescheinigungen müssen beim Ablauf berücksichtigt werden.

Was genau möchten Sie ändern?

Wenn nur die P-Konto-Funktion nicht mehr benötigt wird, ist kein vollständiger Bankwechsel erforderlich. Sie können von Ihrer bisherigen Bank verlangen, dass das Konto ohne Pfändungsschutz weitergeführt wird. Damit endet die besondere Schutzfunktion; der Kontovertrag bleibt im Übrigen bestehen.

Ein Bankwechsel ist umfangreicher. Neben der Kontoeröffnung sind Zahlungseingänge, Lastschriften, Daueraufträge und der zeitliche Übergang zu organisieren. Besteht eine Pfändung, kommt die Schutzfrage hinzu. Ein neues Konto sorgt nicht von selbst dafür, dass die bisherige Pfändung oder eine Forderung erledigt ist.

Schreiben Sie vor dem ersten Auftrag auf, welches Ziel Sie verfolgen: geringere Kontokosten, ein besser erreichbares Institut oder das Ende des Pfändungsschutzes. Mit dieser Unterscheidung lässt sich vermeiden, dass eine unnötige Kündigung ausgelöst wird, obwohl nur eine Änderung der Zusatzfunktion gewünscht war.

Beim Bankwechsel die Ein-Konto-Regel beachten

Jede Person darf nur ein P-Konto unterhalten. Ein gewöhnliches zusätzliches Zahlungskonto ist von einem zweiten P-Konto zu unterscheiden. Verlangen Sie deshalb nicht vorsorglich bei mehreren Banken gleichzeitig Pfändungsschutz. Die Institute können die P-Konto-Führung für den gesetzlichen Kontrollzweck abgleichen.

Klären Sie mit beiden Banken, wann die bisherige P-Konto-Eigenschaft endet und wann die neue Einrichtung erfolgen kann. Bitten Sie um schriftliche Bestätigungen. Wenn eine Pfändung läuft oder wichtige Zahlungseingänge unmittelbar bevorstehen, sollte eine geeignete Beratungsstelle den zeitlichen Ablauf mit Ihnen prüfen.

Die gesetzliche Kontowechselhilfe für Verbraucher kann bei Zahlungsverbindungen helfen. Sie löst aber nicht automatisch die pfändungsrechtliche Zuordnung von Guthaben, den Übergang des Schutzes oder eine besondere gerichtliche Festsetzung. Bescheinigungen und Beschlüsse müssen dem neuen Institut in der dort erforderlichen Form vorgelegt und richtig zugeordnet werden.

Zahlungseingänge und Guthaben gesondert planen

Erstellen Sie eine Liste der regelmäßigen Geldeingänge und Zahlungen. Dazu gehören Arbeitgeber oder Leistungsträger, Vermieter, Energieversorger und andere wichtige Zahlungspartner. Halten Sie fest, ab welchem Datum die neue Kontoverbindung verwendet werden soll, und bewahren Sie die jeweiligen Bestätigungen auf.

Gehen Sie nicht davon aus, dass eine Überweisung von Restguthaben zwischen zwei Konten dessen bisherigen Schutzstatus unverändert mitnimmt. Die Behandlung bei Eingang auf dem neuen Konto kann eine eigene Prüfung erfordern. Das gilt besonders für ältere Überträge und größere Beträge. Lassen Sie den vorgesehenen Transfer vorab mit den beteiligten Stellen klären.

  • Welcher Zahlungseingang kommt zuletzt auf dem bisherigen Konto an?
  • Welche wichtigen Lastschriften werden noch dort abgebucht?
  • Wann endet die alte Schutzfunktion und wann beginnt die neue?
  • Wie wird vorhandenes Guthaben rechtlich und praktisch übertragen?
  • Welche Bescheinigungen oder Beschlüsse braucht die neue Bank?

Eine übersichtliche Terminfolge ist hilfreicher als eine sofortige Kündigung des alten Kontos. Bestätigte Übergangsdaten sollten zueinander passen, bevor Sie sich auf die neue Zahlungsabwicklung verlassen.

Die P-Konto-Funktion beenden

Nach § 850k Absatz 5 ZPO können Sie verlangen, dass Ihr P-Konto wieder als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Dafür gilt eine Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende. Der Wunsch sollte eindeutig lauten: Ende der P-Konto-Führung, nicht Kündigung des gesamten Kontos.

Lassen Sie sich den Wirksamkeitszeitpunkt bestätigen. Prüfen Sie vorab, ob noch Pfändungen bestehen oder konkret zu erwarten sind. Ohne die Schutzfunktion steht der P-Konto-Grundschutz nicht mehr zur Verfügung. Eine offene Pfändung verschwindet nicht dadurch, dass Sie die Zusatzfunktion abwählen.

Die Rückumwandlung führt nicht automatisch zu einem Dispokredit oder zu zusätzlichen Kreditkartenleistungen. Dafür gelten eigene Vereinbarungen und Prüfungen. Wenn es Ihnen um eine bestimmte Kontofunktion geht, sollten Sie diese ausdrücklich mit der Bank besprechen.

Bescheinigungen, Meldungen und Abschlusskontrolle

Endet die P-Konto-Führung, muss die Bank die von ihr informierten Auskunfteien unverzüglich darüber unterrichten. Diese müssen die spezielle P-Konto-Angabe anschließend unverzüglich löschen. Die Regel betrifft das Merkmal der P-Konto-Führung; andere Einträge werden dadurch nicht automatisch entfernt.

Bewahren Sie die Bestätigung der Beendigung auf. Bei einem Wechsel kann sie helfen, eine zeitliche Überschneidung oder einen noch nicht bereinigten Datenstand aufzuklären. Fragen Sie bei der neuen Bank nach, welche Nachweise sie für die Einrichtung und für höhere Freibeträge konkret benötigt.

Kontrollieren Sie nach dem Übergang die ersten Gutschriften, Daueraufträge und Lastschriften. Vergleichen Sie auch den vereinbarten Preis und die angezeigten verfügbaren Beträge. Wenn Geld blockiert bleibt, ist eine schnelle konkrete Rückfrage sinnvoll. Unter Guthaben und Übertrag finden Sie dafür eine Prüfliste.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Darf ich zwei P-Konten für den Übergang behalten?

Nein. Auch bei einem Bankwechsel ist nur ein P-Konto pro Person erlaubt. Stimmen Sie Ende und Beginn der Schutzfunktion mit den beteiligten Banken ab.

Kann ich mein P-Konto wieder normal führen lassen?

Ja. Sie können die Führung als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz mit mindestens vier Geschäftstagen Frist zum Monatsende verlangen. Lassen Sie den Zeitpunkt bestätigen.

Muss ich für die Rückumwandlung das Konto kündigen?

Nein. Die Beendigung der Schutzfunktion ist von der Kündigung des gesamten Kontos zu unterscheiden. Formulieren Sie den Auftrag entsprechend eindeutig.

Ist ein neues Girokonto automatisch ein P-Konto?

Nein. Die P-Konto-Führung muss eingerichtet werden. Auch ein Basiskonto erhält den Pfändungsschutz nicht allein durch seine Bezeichnung.

Kann ich alte Guthabenüberträge einfach auf das neue Konto überweisen?

Gehen Sie nicht von einem automatischen Fortbestand des alten Schutzstatus aus. Klären Sie den geplanten Transfer vorab, besonders bei laufender Pfändung oder größeren Restbeträgen.

Bekomme ich nach der Rückumwandlung wieder einen Dispo?

Nicht automatisch. Ein Kreditrahmen beruht auf einer eigenen Vereinbarung und der Prüfung der Bank. Das Ende des Pfändungsschutzes ist keine Kreditzusage.

Was passiert mit dem P-Konto-Vermerk bei einer Auskunftei?

Die Bank muss die zuvor informierten Auskunfteien unverzüglich über das Ende unterrichten. Diese haben die spezielle P-Konto-Angabe danach unverzüglich zu löschen.

Quellen und redaktioneller Stand

Redaktion: Sven Siepmann · Geprüft am . Die Informationen beziehen sich auf Deutschland. Sie ersetzen keine Prüfung Ihres Einzelfalls durch eine geeignete Beratungsstelle oder Rechtsberatung.

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