Berücksichtigte Personen
Keine weitere Person
- Betrag ohne weitere Leistungen
- 1.590,00 €
Wissen zum P-Konto

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der automatische Grundfreibetrag 1.590 Euro je Kalendermonat. Mit passenden Nachweisen kann mehr Guthaben geschützt sein – zum Beispiel bei Unterhaltspflichten oder Kindergeld.
Auf einem gepfändeten P-Konto bleibt vorhandenes Guthaben grundsätzlich bis zum gesetzlichen Freibetrag verfügbar. Der Betrag bezieht sich auf den Kalendermonat. Er ist weder eine staatliche Zahlung noch ein zusätzliches Kontoguthaben. Wenn weniger Geld auf dem Konto vorhanden ist, können Sie auch nur über dieses Geld verfügen.
Die Grundlage ist § 899 ZPO. Er verweist auf den monatlichen Betrag nach § 850c und rundet ihn auf den nächsten vollen Zehner auf. Ab 1. Juli 2026 ergibt sich aus 1.587,40 Euro deshalb ein P-Konto-Grundfreibetrag von 1.590 Euro. Die Pfändungsfreigrenzen werden regelmäßig angepasst. Achten Sie bei Tabellen immer auf den ausgewiesenen Gültigkeitsstand.
Für den Grundschutz ist die Herkunft der Zahlung grundsätzlich nicht ausschlaggebend: Auch eine private Überweisung, eine Bareinzahlung oder ein Verkaufserlös kann den verfügbaren Rahmen beanspruchen. Es gibt nicht für jede Einkommensart noch einmal einen eigenen Grundbetrag. Besondere gesetzliche Schutzvorschriften für einzelne Leistungen kommen gesondert hinzu.
Leisten Sie aufgrund einer gesetzlichen Pflicht tatsächlich Unterhalt, kann der Freibetrag höher sein. Auch bestimmte Leistungen, die Sie für weitere Personen entgegennehmen, können einen Erhöhungsbetrag begründen. Maßgeblich sind die Voraussetzungen des § 902 ZPO. Die Anzahl der Bewohner einer Wohnung allein genügt nicht.
Für die erste berücksichtigte Person beträgt der Zusatz seit 1. Juli 2026 monatlich 597,42 Euro. Für die zweite bis fünfte Person kommen jeweils 332,83 Euro hinzu. Die folgende Übersicht zeigt den Grundbetrag einschließlich dieser Zusätze. Sie enthält noch kein zusätzlich geschütztes Kindergeld und keine weiteren individuellen Freigaben.
| Berücksichtigte Personen | Betrag ohne weitere Leistungen |
|---|---|
| Keine weitere Person | 1.590,00 € |
| 1 Person | 2.187,42 € |
| 2 Personen | 2.520,25 € |
| 3 Personen | 2.853,08 € |
| 4 Personen | 3.185,91 € |
| 5 Personen | 3.518,74 € |
Monatlicher Schutz nach Personenzahl – seit 1. Juli 2026
Berücksichtigte Personen
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Die Tabelle setzt voraus, dass die betreffende Person nach den gesetzlichen Regeln berücksichtigt wird und der Bank der erforderliche Nachweis vorliegt. Ein Kind darf für denselben Erhöhungsgrund nicht mehrfach gezählt werden. Besondere gerichtliche Festsetzungen können vom Standard abweichen. Lassen Sie unklare Familien- oder Leistungszuordnungen deshalb bescheinigen, statt den Betrag selbst bei der Bank zu behaupten.
Kindergeld und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder können zusätzlich zum Grundbetrag und zu berücksichtigten Unterhaltspersonen geschützt werden. Dafür muss die Bank den entsprechenden Nachweis erhalten. Eine Besonderheit besteht unter anderem, wenn gerade wegen einer Unterhaltsforderung des Kindes vollstreckt wird, für das die Leistung gezahlt wird.
Weitere gesetzlich geschützte Beträge können beispielsweise bestimmte Sozialleistungen, einmalige Leistungen oder ausdrücklich unpfändbare öffentliche Zahlungen sein. Ob der Betrag vollständig oder nur in einem bestimmten Umfang zusätzlich geschützt wird, hängt von der Art der Leistung ab. Der Leistungsbescheid sollte deshalb erkennen lassen, wer die Zahlung bekommt und welchem Zeitraum sie zugeordnet ist.
Ein Verwendungszweck wie „Unterstützung“ oder „für die Miete“ macht eine private Überweisung nicht automatisch zusätzlich unpfändbar. Entscheidend ist der tatsächliche gesetzliche Schutzgrund. Bitten Sie die auszahlende Stelle bei geeigneten Leistungen um eine P-Konto-Bescheinigung. Die Übersicht Bescheinigung erhalten nennt die passenden Stellen.
Angenommen, eine gesetzliche Unterhaltspflicht für eine weitere Person wird anerkannt und der Bank nachgewiesen. Dann steigt der monatliche Betrag im Standardfall auf 2.187,42 Euro. Werden in diesem Monat 2.050 Euro gutgeschrieben und gibt es keine abweichende gerichtliche Festsetzung oder sonstige Besonderheit, liegen diese Gutschriften innerhalb dieses Rahmens.
Das Beispiel zeigt nur das Zusammenwirken von Grundbetrag und einem anerkannten Zusatz. Ob zusätzlich Kindergeld, Nachzahlungen oder älteres Guthaben zu berücksichtigen sind, muss jeweils getrennt geprüft werden. Eine pauschale Summe aus allen Zahlungseingängen ohne Blick auf Herkunft, Zeitraum und bereits erfolgte Verfügungen kann irreführend sein.
Für Ihre Planung ist es hilfreich, die Bank nach drei Werten zu fragen: dem hinterlegten monatlichen Freibetrag, dem im laufenden Monat noch verfügbaren geschützten Guthaben und einem gegebenenfalls aus älteren Monaten übertragenen Betrag. Der bloße Kontostand beantwortet diese Fragen nicht.
Kommt Geld für frühere Monate gesammelt auf das Konto, kann der normale Monatsfreibetrag überschritten werden. § 904 ZPO enthält dafür unterschiedliche Regeln. Bei den dort genannten besonders geschützten Leistungen kann ein Nachweis genügen. Bei nachgezahltem Arbeitseinkommen und weiteren laufenden Leistungen hängt der Weg unter anderem davon ab, ob die Nachzahlung 500 Euro übersteigt.
Für die gesetzlich erfassten Nachzahlungen bis 500 Euro sieht die Regelung einen Nachweisweg über eine Bescheinigung vor. Bei den anderen laufenden Leistungen und Arbeitseinkommen über dieser Grenze kann eine gerichtliche Festsetzung erforderlich sein. Dabei wird betrachtet, welchen Monaten die Nachzahlung zuzuordnen ist und welcher Schutz dort bestanden hätte.
Auch wenn bereits beim Arbeitgeber ein pfändbarer Lohnanteil abgeführt wurde, ist der Schutz des überwiesenen Restlohns auf dem Konto gesondert zu prüfen. Der persönliche unpfändbare Arbeitslohn und der pauschale P-Konto-Betrag sind nicht zwingend gleich hoch. Ein Antrag auf abweichende Festsetzung kann deshalb wichtig sein. Lassen Sie Doppelbelastungen mit der zuständigen Stelle klären.
Bei Lohnnachzahlungen über 500 Euro nach § 904 Absatz 5 ZPO entscheidet das Vollstreckungsgericht. Das gilt für diesen Sonderfall auch bei einer bundesrechtlichen Verwaltungsvollstreckung; § 910 ZPO enthält hierfür eine Ausnahme.
Ein P-Konto schützt nicht unbegrenzt jedes Guthaben. Bei einer Vollstreckung wegen bestimmter Unterhaltsansprüche oder wegen Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung kann der im Beschluss belassene Betrag maßgeblich sein. In solchen Situationen darf die allgemeine Tabelle nicht ohne Weiteres auf den Einzelfall übertragen werden.
Umgekehrt können besondere gesetzliche Schutzrechte eine höhere individuelle Freigabe ermöglichen. Zuständig ist je nach Art der Vollstreckung und Antrag das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsbehörde. Die Übersicht zur Kontopfändung hilft bei dieser Unterscheidung. Prüfen Sie den Absender und das Aktenzeichen im Pfändungsschreiben.
Ändern sich Unterhalt, Leistungsbezug oder andere nachgewiesene Umstände, sollte auch die hinterlegte Bescheinigung überprüft werden. Verwenden Sie veraltete Nachweise nicht weiter, wenn ihr Inhalt nicht mehr stimmt. Für das Übertragen geschützten, tatsächlich vorhandenen Guthabens in Folgemonate gelten eigene Regeln; diese erläutert Guthaben und Übertrag.
Kurz beantwortet
Seit 1. Juli 2026 liegt der automatische Grundfreibetrag bei 1.590 Euro je Kalendermonat. Nachweise oder gerichtliche Entscheidungen können einen anderen geschützten Betrag ergeben.
Der gesetzliche Grundschutz folgt dem jeweils geltenden Betrag. Prüfen Sie nach einer Anpassung die Anzeige Ihrer Bank. Für persönliche Erhöhungsgründe sind weiterhin geeignete Nachweise erforderlich.
Nein. Der Grundbetrag gilt für den Kalendermonat und nicht für jeden einzelnen Geldeingang. Auch mehrere kleinere Zahlungen können zusammen den Rahmen beanspruchen.
Nein. Entscheidend ist ein gesetzlicher Erhöhungsgrund, etwa tatsächlich gewährter gesetzlicher Unterhalt oder bestimmte für andere Personen empfangene Sozialleistungen. Bloßes Zusammenwohnen genügt nicht.
Gesetzlich geschütztes Kindergeld kann zusätzlich berücksichtigt werden, wenn Sie es nachweisen. Sonderregeln gelten insbesondere bei einer Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen des betroffenen Kindes.
Die private Zweckangabe allein begründet keinen zusätzlichen Freibetrag. Eine solche Gutschrift fällt zunächst unter den allgemeinen Schutzrahmen. Ein weiterer Schutz benötigt eine gesetzliche Grundlage.
Nur tatsächlich vorhandenes, geschütztes Guthaben lässt sich nach den gesetzlichen Regeln übertragen. Ein rechnerisch ungenutzter Teil des Freibetrags ohne entsprechendes Geld wird nicht als zusätzlicher Anspruch angesammelt.
Die beiden Pfändungen betreffen unterschiedliche Stellen. Für den bereits bereinigten Restlohn auf dem Konto kann eine zusätzliche Freigabe nötig sein, wenn er den P-Konto-Betrag übersteigt. Legen Sie Lohnabrechnung und Pfändungsunterlagen bei der Beratung vor.
Redaktion: Sven Siepmann · Geprüft am . Die Informationen beziehen sich auf Deutschland. Sie ersetzen keine Prüfung Ihres Einzelfalls durch eine geeignete Beratungsstelle oder Rechtsberatung.
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