Anliegen
Kindergeld oder gesetzliche Kinderleistung
- Möglicher erster Ansprechpartner
- Familienkasse beziehungsweise auszahlende Stelle
Wissen zum P-Konto

Mit einer Bescheinigung weisen Sie Ihrer Bank zusätzliche geschützte Beträge nach. Entscheidend ist, welche Leistungen und Unterhaltspflichten bei Ihnen vorliegen – und welche Stelle diese bestätigen kann.
Nach der Einrichtung des P-Kontos besteht zunächst der gesetzliche Grundschutz. Soll die Bank einen höheren Betrag berücksichtigen, muss sie den dafür maßgeblichen Grund kennen. Die Bescheinigung verbindet diesen Grund mit den erforderlichen Angaben: etwa der Zahl berücksichtigter Unterhaltspersonen, einer Leistungsart und deren Höhe.
Die Bescheinigung ist daher kein allgemeiner Nachweis, dass Sie Schulden haben. Sie ist auch kein Antrag auf Eröffnung des P-Kontos. Sie dient dem Nachweis zusätzlicher pfändungsfreier Beträge. Den Auftrag zur Umwandlung des Kontos stellen Sie unabhängig davon direkt bei Ihrer Bank.
Prüfen Sie zuerst, ob es um einen laufenden Zusatz, eine einmalige Zahlung oder eine Nachzahlung für frühere Monate geht. Die richtige Einordnung vermeidet, dass Sie einen Nachweis besorgen, der die konkrete Gutschrift nicht abdeckt. Eine einfache Übersicht aus Zahlung, Betrag, Empfänger und Zeitraum hilft beim Gespräch mit der bescheinigenden Stelle.
§ 903 ZPO nennt mehrere Wege. Dazu gehören insbesondere Familienkassen und Sozialleistungsträger für ihre Leistungen, Arbeitgeber sowie geeignete Personen oder Stellen nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO. Unter diese letzte Gruppe können anerkannte Schuldnerberatungsstellen und entsprechend befugte Berufsgruppen fallen.
Leistungsträger sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet, ihre per Überweisung erbrachten Leistungen auf Antrag zu bescheinigen. Sie müssen außerdem bestimmte bekannte Angaben zu Unterhaltspersonen aufnehmen. Eine Stelle kann allerdings nur das zuverlässig bestätigen, was sie anhand ihrer Unterlagen oder Ihrer Nachweise feststellen kann.
| Anliegen | Möglicher erster Ansprechpartner |
|---|---|
| Kindergeld oder gesetzliche Kinderleistung | Familienkasse beziehungsweise auszahlende Stelle |
| Sozialleistungen | Zuständiger Sozialleistungsträger |
| Unterhalt und mehrere Schutzgründe | Geeignete Schuldnerberatungsstelle oder befugte Person |
| Nachzahlung von Arbeitslohn bis 500 Euro | Arbeitgeber für den gesetzlich vorgesehenen Nachweis |
Welcher Weg passt zu welchem Anliegen?
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Fragen Sie vorab, ob die Stelle die benötigte Bescheinigung ausstellt, welche Nachweise sie erwartet und ob Kosten entstehen. Eine Bestätigung durch einen Arbeitgeber ist nicht automatisch in jedem Betrieb als Routine eingerichtet. Bei einer Beratungsstelle können örtliche Zuständigkeiten oder Terminzeiten eine Rolle spielen.
Nehmen Sie die Kontodaten und die vorhandene Mitteilung zur Pfändung mit. Bei Unterhalt können Nachweise zur gesetzlichen Verpflichtung und zur tatsächlichen Leistung erforderlich sein. Bei Sozialleistungen sind aktuelle Bescheide mit Empfängern, Beträgen und Bewilligungszeitraum besonders wichtig. Die Stelle kann zusätzliche Unterlagen verlangen, wenn der Sachverhalt daraus nicht eindeutig wird.
Notieren Sie, wann eine angekündigte Zahlung voraussichtlich eingeht. Je früher Sie diesen Zeitpunkt nennen, desto besser kann die Stelle einschätzen, ob ein schneller Nachweis erforderlich ist. Eine sachliche zeitliche Einordnung ist hilfreicher als eine unvollständige Unterlagensammlung mit einer allgemeinen Bitte um Eile.
Senden Sie Bankunterlagen oder Ausweiskopien nicht an beliebige Internetangebote. Prüfen Sie den Aussteller und dessen sicheren Übermittlungsweg. Unsere Website nimmt keine Unterlagen entgegen und stellt keine Bescheinigungen aus. Nutzen Sie dafür direkt Ihre Bank oder eine befugte Stelle.
Fragen Sie Ihre Bank, über welchen Weg sie die Bescheinigung entgegennimmt. Je nach Institut kann ein Upload, eine Nachricht oder die Vorlage in der Filiale vorgesehen sein. Bewahren Sie eine Kopie und einen Nachweis über den Zugang auf. Die Ausstellung der Bescheinigung allein erhöht den bei der Bank hinterlegten Betrag noch nicht.
Nach § 903 Absatz 4 ZPO muss die Bank die Angaben ab dem zweiten auf die Vorlage folgenden Geschäftstag berücksichtigen. Planen Sie diesen Bearbeitungsschritt bei dringenden Zahlungen mit ein. Erklären Sie nachvollziehbar, welche Gutschrift oder welcher Erhöhungsbetrag betroffen ist, und lassen Sie sich die Umsetzung bestätigen.
Kontrollieren Sie danach den hinterlegten Freibetrag und den tatsächlich verfügbaren Betrag. Wenn etwas nicht stimmt, bitten Sie die Bank um eine genaue Begründung. Möglich sind etwa fehlende Zuordnungen, ein befristeter Nachweis, eine abweichende gerichtliche Festsetzung oder ein Problem, das nicht über § 903 gelöst werden kann. Mit dieser Begründung lässt sich die nächste Anfrage gezielter stellen.
Eine befristete Bescheinigung ist für den angegebenen Zeitraum zu beachten. Eine unbefristete Bescheinigung muss das Kreditinstitut grundsätzlich zwei Jahre berücksichtigen. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann es einen neuen Nachweis verlangen. Daraus folgt nicht, dass jede unbefristete Bescheinigung von selbst genau nach zwei Jahren ihre Wirkung verliert.
Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Angaben falsch sind oder nicht mehr zutreffen, kann die Bank schon früher eine neue Bescheinigung verlangen. Das kann etwa eine Änderung der Unterhaltsverhältnisse oder des Leistungsbezugs betreffen. Teilen Sie relevante Änderungen der zuständigen Stelle mit und sorgen Sie für einen passenden aktuellen Nachweis.
Für das reguläre Verlangen einer neuen Bescheinigung nach Ablauf der zwei Jahre sieht § 908 Absatz 3 ZPO eine Vorankündigung vor: Die Bank muss mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt informieren, ab dem sie die alte Bescheinigung nicht mehr berücksichtigen will. Reagieren Sie auf diese Nachricht frühzeitig und heben Sie sie zusammen mit den übrigen Kontounterlagen auf.
Lässt sich eine Bescheinigung nicht in zumutbarer Weise beschaffen, kann ein gerichtlicher Beschluss helfen. § 905 ZPO beschreibt dafür einen besonderen Weg. Wenn Sie eine einschlägige Leistung beziehen, ist zunächst bei der betreffenden leistungsgewährenden Stelle und anschließend bei einer weiteren berechtigten Stelle nachzusuchen. Dokumentieren Sie die Versuche und die Gründe, weshalb der Nachweis nicht erlangt werden konnte.
Beim Antrag sollten Sie den Erhöhungsgrund und Ihre bisherigen Bemühungen nachvollziehbar belegen. Zuständig ist bei der gewöhnlichen zivilrechtlichen Kontopfändung das Vollstreckungsgericht. Bei öffentlich-rechtlicher Vollstreckung gelten besondere Zuständigkeitsregeln. Die bloße Ablehnung einer beliebigen Stelle führt nicht automatisch zu einer Freigabe.
Eine individuelle Festsetzung nach § 906 oder eine Entscheidung zu größeren Nachzahlungen nach § 904 ist von der ersatzweisen Bescheinigung zu unterscheiden. Lassen Sie sich helfen, wenn mehrere Schutzgründe zusammentreffen. Ein gezielter Antrag mit den passenden Belegen ist wirksamer als dieselben Unterlagen ohne konkrete Begründung an mehrere Stellen zu senden.
Kurz beantwortet
Nein. Der gesetzliche Grundbetrag ist mit der P-Konto-Funktion grundsätzlich automatisch geschützt. Die Bescheinigung betrifft zusätzliche Schutzgründe.
Ja, die Familienkasse gehört zu den gesetzlich genannten Ausstellern. Fordern Sie den Nachweis zu den tatsächlich gezahlten Leistungen an und reichen Sie ihn bei Ihrer Bank ein.
Das hängt von der Stelle ab. Es gibt kostenfreie Wege über Leistungsträger und geeignete Beratungsangebote; befugte berufliche Dienstleister können Gebühren verlangen. Fragen Sie vor der Beauftragung nach.
Die Angaben sind nach § 903 Absatz 4 ZPO ab dem zweiten auf die Vorlage folgenden Geschäftstag zu beachten. Dokumentieren Sie deshalb den Eingang bei der Bank.
Nicht pauschal. Maßgeblich sind die Befristung, die gesetzlichen Regeln für unbefristete Bescheinigungen und mögliche Veränderungen Ihrer Verhältnisse. Unbefristete Nachweise sind grundsätzlich zwei Jahre zu beachten.
Sie können Unterlagen vorbereiten. Der gesetzliche Nachweis muss jedoch von einer berechtigten Stelle oder Person ausgestellt werden. Eine eigene Erklärung ersetzt deren Bestätigung nicht.
Nein. Bei bestimmten Nachzahlungen ist eine gerichtliche Festsetzung nötig. Für nachgezahltes Arbeitseinkommen ist insbesondere die Grenze von 500 Euro und die Regelung des § 904 ZPO zu prüfen.
Lassen Sie sich den Grund schriftlich erläutern und vergleichen Sie die Angaben mit Ihrer Bescheinigung. Wenden Sie sich mit beiden Unterlagen an den Aussteller oder eine geeignete Beratungsstelle.
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