Wissen zum P-Konto
Ein P-Konto einrichten: Schritt für Schritt

Sie können Ihre Bank auffordern, Ihr bestehendes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto zu führen. Hier erfahren Sie, wie Sie den Auftrag vorbereiten, welche Fristen bei einer Pfändung zählen und wie Sie höhere Freibeträge nachweisen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Der Auftrag zur Umwandlung geht an die Bank, die Ihr Konto führt.
- Ein P-Konto wird als Einzelkonto und ausschließlich auf Guthabenbasis geführt.
- Der Grundfreibetrag beträgt seit 1. Juli 2026 monatlich 1.590 Euro.
- Für Unterhalt und bestimmte Leistungen kann ein zusätzlicher Nachweis nötig sein.
Das bestehende Konto erhält eine Schutzfunktion
Ein Pfändungsschutzkonto ist ein Zahlungskonto mit einer zusätzlichen gesetzlichen Schutzfunktion. Deshalb müssen Sie für die Einrichtung nicht grundsätzlich die Bank wechseln. Der erste Ansprechpartner ist das Institut, bei dem Ihr Konto bereits geführt wird. Das bestehende Vertragsverhältnis bleibt bei der Umwandlung im Übrigen bestehen. Im Regelfall behalten Sie damit auch Ihre Kontoverbindung.
Der Anspruch auf Umwandlung nach § 850k ZPO steht natürlichen Personen zu. Ein negativer Kontostand schließt ihn nicht aus. Die Bank muss eine bisherige Überziehung aber von der weiteren Führung auf Guthabenbasis trennen. Die alte Schuld verschwindet dadurch nicht. Besprechen Sie mit der Bank, wie vorhandene Forderungen und neue Zahlungseingänge behandelt werden.
Ein P-Konto ist vor allem dann relevant, wenn eine Kontopfändung besteht oder konkret bevorsteht. Wer lediglich einen negativen SCHUFA-Eintrag hat, benötigt deshalb nicht automatisch Pfändungsschutz. Ohne eigenes nutzbares Konto kann zunächst ein Basiskonto der passende rechtliche Zugangsweg sein. Dessen Eröffnung und die Schutzfunktion sind zwei verschiedene Fragen.
So geben Sie die Umwandlung in Auftrag
Nutzen Sie einen nachvollziehbaren Kontaktweg Ihrer Bank: etwa den vorgesehenen Auftrag im Onlinebanking, ein Schreiben oder die Filiale. Die verfügbaren Wege unterscheiden sich je nach Institut. Bezeichnen Sie das betroffene Konto eindeutig und verlangen Sie ausdrücklich die Führung als Pfändungsschutzkonto. Eine allgemeine Nachricht über Geldprobleme ersetzt diesen Auftrag nicht.
Halten Sie fest, wann die Bank Ihren Auftrag erhalten hat. Hilfreich sind eine Empfangsbestätigung, ein datierter Durchschlag oder eine gesicherte Nachricht im Onlinebanking. Wenn bereits gepfändet wurde, nennen Sie dies ausdrücklich und fragen Sie nach dem bestätigten Beginn des Pfändungsschutzes. Eine schriftliche Dokumentation erleichtert spätere Rückfragen.
- Kontoinhaber und IBAN des umzuwandelnden Kontos angeben.
- Erklären, dass Sie kein weiteres P-Konto führen.
- Bei einer bestehenden Pfändung die vorhandene Bankmitteilung bereithalten.
- Die Bestätigung der Umwandlung und den eingerichteten Freibetrag prüfen.
Für den Grundschutz benötigen Sie keine Bescheinigung über Unterhalt oder Sozialleistungen. Solche Nachweise kommen hinzu, wenn ein höherer Betrag geschützt werden soll. Trennen Sie deshalb den Umwandlungsauftrag von der anschließenden Erhöhung des Freibetrags. So bleibt für die Bank klar, welche Handlung Sie jeweils verlangen.
Welche Fristen bei einer Pfändung wichtig sind
Ist das Kontoguthaben bereits gepfändet, können Sie die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten auf Ihr Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Geschäftstage sind keine bloßen Kalendertage. Wochenenden und Feiertage können den Ablauf verändern. Lassen Sie sich von Ihrer Bank einen konkreten Termin nennen, statt selbst mit einer pauschalen Zahl von Tagen zu rechnen.
Daneben gibt es die Monatsfrist aus § 899 Absatz 1 ZPO: Wird das Zahlungskonto vor Ablauf eines Monats seit Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Bank in ein P-Konto umgewandelt, kann der Schutz auch das bereits gepfändete Guthaben erfassen. Maßgeblich ist hierbei die Zustellung an die Bank. Der Tag, an dem Sie einen Brief öffnen, muss damit nicht übereinstimmen.
Diese beiden Regeln haben unterschiedliche Aufgaben. Die Geschäftstagsfrist betrifft die Bearbeitung Ihres Umwandlungsverlangens; die Monatsfrist betrifft den rückwirkenden Schutz. Bei einer laufenden Pfändung ist es sinnvoll, die Bank sofort anzusprechen und sich parallel beraten zu lassen, wenn die Zeit knapp ist. Ein vereinbarter Beratungstermin allein hält keine Vollstreckungsfrist an.
Warten Sie bei einer Kontopfändung nicht erst auf eine P-Konto-Bescheinigung. Der Umwandlungsauftrag und die Beschaffung zusätzlicher Nachweise können parallel erfolgen.
Diese Unterlagen helfen bei der Vorbereitung
Bei Ihrer bisherigen Bank sind Ihre Stammdaten meist schon vorhanden. Je nach Kontaktweg kann das Institut dennoch eine Legitimation verlangen. Nehmen Sie zu einem Filialtermin ein gültiges Ausweisdokument und die Kontodaten mit. Übermitteln Sie vertrauliche Unterlagen nur über den von Ihrer Bank vorgesehenen sicheren Weg.
Für eine spätere Bescheinigung können Unterhaltsnachweise, Leistungsbescheide oder Kindergeldnachweise erforderlich sein. Ordnen Sie die Unterlagen nach dem jeweiligen Zahlungsempfänger und Zeitraum. Die Stelle, die die Bescheinigung ausstellt, muss erkennen können, welcher Erhöhungsgrund auf Sie zutrifft. Allein das Zusammenwohnen mit einer anderen Person begründet nicht automatisch einen zusätzlichen Freibetrag.
Falls Sie für eine andere Person handeln, klären Sie die Vertretungsbefugnis. Eine Vollmacht für alltägliche Kontoverfügungen muss nicht jede Vertragsänderung abdecken. Die Bank sollte konkret mitteilen, welche Unterlage sie benötigt. Bewahren Sie eingereichte Nachweise und Antworten zusammen auf, damit Sie bei Rückfragen denselben Stand zur Hand haben.
Einzelkonto, Dispo und laufende Zahlungen
Jede Person darf nur ein P-Konto führen. Ein Gemeinschaftskonto lässt sich nicht einfach als gemeinsames P-Konto weiterführen. Bei einer Pfändung eines Gemeinschaftskontos enthält § 850l ZPO besondere Regeln zur Übertragung auf Einzelkonten. Hier kommt es auf Fristen und den jeweiligen Anteil an. Lassen Sie den Ablauf bei der Bank und nötigenfalls einer Beratungsstelle frühzeitig klären.
Das P-Konto wird ausschließlich auf Guthabenbasis geführt. Ein nutzbarer Dispokredit gehört daher nicht zur Schutzfunktion. Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen können im Rahmen der vereinbarten Leistungen und des verfügbaren Guthabens weiter möglich sein. Ob eine konkrete Karte auf Guthabenbasis funktioniert, besprechen Sie mit Ihrem Institut.
Prüfen Sie nach der Umstellung zuerst wichtige Daueraufträge und Lastschriften. Miete, Energie und andere laufende Verpflichtungen werden nicht dadurch erledigt, dass das Konto geschützt ist. Auch wird der Freibetrag nicht als Geldbetrag ausgezahlt: Er schützt vorhandenes Guthaben. Bei leerem Konto entsteht daraus kein Anspruch auf eine Zahlung.
Nach der Einrichtung: Schutz und Verfügbarkeit prüfen
Lassen Sie sich bestätigen, dass die Bank Ihr Konto tatsächlich als P-Konto führt. Prüfen Sie außerdem den angezeigten Freibetrag und den verfügbaren Betrag. Diese Zahlen können sich vom gesamten Kontostand unterscheiden. Gründe sind etwa bereits verbrauchter Schutz im laufenden Monat, noch nicht berücksichtigte Nachweise oder Guthaben mit besonderer zeitlicher Behandlung.
Reichen Sie eine benötigte Bescheinigung möglichst früh ein und dokumentieren Sie die Vorlage. Kontrollieren Sie anschließend, ob der zusätzliche Schutz umgesetzt wurde. Wenn eine wichtige Zahlung nicht möglich ist, fragen Sie gezielt nach dem Grund der Sperre. Mit einer konkreten Auskunft kann auch eine Schuldnerberatungsstelle schneller helfen.
Bei einer verweigerten oder verspäteten Umwandlung sollten Sie sich die Begründung schriftlich geben lassen. Halten Sie Ihren ursprünglichen Auftrag und den Eingangsnachweis bereit. Die Übersicht Konto gepfändet – was tun? hilft bei der Zuordnung der nächsten Ansprechpartner. Kontoprobleme und die Prüfung der zugrunde liegenden Forderung sind getrennt zu behandeln.
Kurz beantwortet
Häufige Fragen
Brauche ich für das P-Konto eine neue Bank?
Nein. Sie können zunächst die Umwandlung Ihres bestehenden Zahlungskontos verlangen. Ein Wechsel ist dafür nicht grundsätzlich erforderlich. Besteht noch kein nutzbares Konto, prüfen Sie den Zugang über ein Basiskonto.
Kann die Bank die Umwandlung wegen eines Minussaldos ablehnen?
Ein negativer Saldo beseitigt den gesetzlichen Umwandlungsanspruch nicht. Das P-Konto darf anschließend nur auf Guthabenbasis geführt werden. Die bisherige Überziehung bleibt als Forderung bestehen.
Ist eine SCHUFA-Auskunft Voraussetzung für den Schutz?
Eine gute Bonität ist keine Voraussetzung für die Umwandlung Ihres bestehenden Kontos. Die Bank darf aber die P-Konto-Eigenschaft zur Kontrolle, dass Sie nur ein P-Konto führen, an eine Auskunftei melden.
Wie schnell muss die Bank bei einer bestehenden Pfändung handeln?
Bei bereits gepfändetem Guthaben können Sie die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten folgenden Geschäftstages nach Ihrem Verlangen fordern. Bitten Sie um eine Bestätigung des konkreten Datums.
Muss ich die Bescheinigung zuerst besorgen?
Nein. Der automatische Grundschutz setzt keine Bescheinigung über Erhöhungsbeträge voraus. Beantragen Sie die Umwandlung und beschaffen Sie zusätzliche Nachweise bei Bedarf parallel.
Bleibt meine IBAN bestehen?
Bei der Umwandlung des bestehenden Kontos bleibt das Vertragsverhältnis im Übrigen unberührt. Im Regelfall bleibt damit auch die IBAN. Bestätigen Sie dies mit Ihrer Bank, besonders wenn weitere Vertragsänderungen vorgeschlagen werden.
Kann ich ein zweites P-Konto einrichten?
Nein. Pro Person ist nur ein P-Konto erlaubt. Bei einem Bankwechsel müssen Beendigung der bisherigen Schutzfunktion und Einrichtung beim neuen Institut abgestimmt werden.
Muss ich mein Konto trotz Schulden sofort umwandeln?
Schulden oder ein SCHUFA-Eintrag allein sind nicht dasselbe wie eine Kontopfändung. Ob eine Umwandlung jetzt sinnvoll ist, hängt von einer bestehenden oder konkret drohenden Pfändung und Ihrer Kontosituation ab.
Quellen und redaktioneller Stand
Redaktion: Sven Siepmann · Geprüft am . Die Informationen beziehen sich auf Deutschland. Sie ersetzen keine Prüfung Ihres Einzelfalls durch eine geeignete Beratungsstelle oder Rechtsberatung.
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