Wissen zum P-Konto

P-Konto und SCHUFA: Was zusammenhängt

Eine Frau prüft persönliche Auskunftsunterlagen neben ihrem Laptop

Ein negativer SCHUFA-Eintrag nimmt Ihnen nicht den Anspruch, Ihr bestehendes Konto in ein P-Konto umzuwandeln. Die P-Konto-Eigenschaft kann jedoch für einen eng begrenzten gesetzlichen Zweck an Auskunfteien gemeldet werden.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Pfändungsschutz und Bonitätsprüfung sind unterschiedliche Themen.
  • Der Umwandlungsanspruch gilt für Ihr bestehendes Zahlungskonto.
  • Die P-Konto-Meldung darf nur zur Kontrolle eines einzigen P-Kontos verwendet werden.
  • Bestehende andere SCHUFA-Einträge verschwinden durch die Umwandlung nicht.

Was „schufafrei“ beim P-Konto bedeutet – und was nicht

Wer nach einem „P-Konto schufafrei“ sucht, meint häufig ein Konto, das trotz negativer Bonität nutzbar bleibt und den Lebensunterhalt bei Pfändung schützt. Für eine verständliche Entscheidung müssen zwei Fragen getrennt werden: Können Sie ein Konto bekommen beziehungsweise weiterführen, und ist dessen Guthaben im Pfändungsfall geschützt?

Die P-Konto-Funktion ist keine Kreditzusage. Sie wird auf Guthabenbasis geführt. Ein negativer SCHUFA-Eintrag steht dem gesetzlichen Anspruch auf Umwandlung eines bestehenden Zahlungskontos nicht entgegen. Das macht das Konto aber nicht zu einem Angebot, bei dem unter allen Umständen keinerlei Daten mit einer Auskunftei ausgetauscht werden.

Der Name dieser Website beschreibt das Informationsthema. Er ist keine Zusage einer Bank und keine Garantie einer Kontoeröffnung ohne jede Datenprüfung. Wir erläutern deshalb den gesetzlichen Kontoschutz und seine Voraussetzungen. Wie sich ein neu eröffneter Kontovertrag gestaltet, ist davon zu unterscheiden.

Warum die P-Konto-Eigenschaft gemeldet werden darf

Pro Person ist nur ein P-Konto zulässig. Um die entsprechende Erklärung des Kontoinhabers zu prüfen, erlaubt § 909 ZPO dem Kreditinstitut eine Mitteilung an Auskunfteien. Gegenstand dieser speziellen Meldung ist, dass für die Person ein Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Die Verwendung ist eng begrenzt: Die Auskunftei darf die Angabe nur zu diesem Kontrollzweck verarbeiten und nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist selbst dann unzulässig, wenn der Kontoinhaber darin einwilligt. Diese besondere Zweckbindung unterscheidet die P-Konto-Meldung von anderen bonitätsrelevanten Informationen.

Wird das P-Konto nicht mehr geführt, muss die Bank die von ihr informierten Auskunfteien unverzüglich unterrichten. Nach dieser Mitteilung ist die Angabe über die P-Konto-Führung dort unverzüglich zu löschen. Das betrifft genau dieses Merkmal, nicht automatisch weitere Daten zur Person.

P-Konto-Vermerk und andere Bonitätsdaten trennen

Aus der gesetzlich zweckgebundenen P-Konto-Meldung darf keine allgemeine Bonitätsbewertung gemacht werden. Gleichzeitig kann eine Person unabhängig davon andere Einträge oder Daten haben. Eine bestehende Zahlungsstörung, ein gerichtlicher Registereintrag oder eine Kredithistorie wird durch den P-Konto-Auftrag nicht automatisch berichtigt oder gelöscht.

Daher wäre die Aussage „Mit dem P-Konto wird Ihre SCHUFA wieder sauber“ falsch. Ebenso sollte ein P-Konto-Vermerk nicht mit jeder sonstigen Information über eine finanzielle Schwierigkeit gleichgesetzt werden. Für jede gespeicherte Angabe ist gesondert zu betrachten, was sie beschreibt und auf welcher Grundlage sie verarbeitet wird.

Wenn Sie Ihre Daten prüfen möchten, nutzen Sie die vorgesehenen Auskunftswege bei der jeweiligen Auskunftei. Bei einer unrichtigen Angabe sollten Sie den konkreten Eintrag benennen, die Abweichung erläutern und passende Belege bereithalten. Eine pauschale Löschungsforderung ohne Bezug zur jeweiligen Information erschwert die Klärung.

Ein neues Konto ist ein eigener Schritt

Der Anspruch auf P-Konto-Umwandlung bezieht sich auf ein bei der Bank bereits geführtes Zahlungskonto. Er verpflichtet nicht jede beliebige Bank dazu, jedes gewünschte Kontomodell neu zu eröffnen. Wenn Sie kein nutzbares Zahlungskonto haben, kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Basiskonto in Betracht.

Das Basiskonto sichert den Zugang zu grundlegenden Zahlungsdiensten. Es kann zusätzlich als P-Konto geführt werden. Ein Anspruch auf einen Dispokredit entsteht dadurch nicht. Die Bank muss außerdem gesetzliche Identifizierungs- und Prüfpflichten erfüllen. „Trotz SCHUFA“ ist deshalb nicht gleichbedeutend mit „ohne Ausweis“ oder „ohne jede Prüfung“.

Bei einem Antrag ist eine klare Bezeichnung hilfreich. Wenn Sie den gesetzlichen Zugang zum Konto brauchen, fragen Sie ausdrücklich nach einem Basiskonto. Wenn Ihr bestehendes Konto geschützt werden soll, verlangen Sie die P-Konto-Führung. Die Seite Basiskonto oder P-Konto stellt beide Wege gegenüber.

Welche Daten Sie für welche Klärung bereithalten

Bei einer Frage zur P-Konto-Meldung sind vor allem Ihre Kontodaten, die Bestätigung der Einrichtung oder Beendigung und die konkrete Auskunft der Auskunftei hilfreich. Damit lässt sich prüfen, ob die besondere Angabe zutreffend ist. Sie müssen dafür nicht ungefragt Ihre vollständige finanzielle Lebensgeschichte an verschiedene Stellen senden.

Für eine Frage zur Umwandlung ist dagegen zuerst die Bank zuständig. Eine Auskunftei richtet das Konto nicht ein und legt den Freibetrag nicht fest. Die Höhe des geschützten Guthabens ergibt sich aus Gesetz, Bescheinigung oder Entscheidung der zuständigen Stelle. Eine geänderte Bonitätsauskunft ersetzt keinen Nachweis über Unterhalt oder geschützte Leistungen.

Halten Sie Kontoanliegen, Auskunftsanliegen und Fragen zur Forderung getrennt fest. So erkennen Sie, welche Stelle antworten muss und welche Unterlagen dort tatsächlich benötigt werden. Die Einrichtungsanleitung und die Hinweise zur Bescheinigung helfen bei den kontobezogenen Schritten.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Bekomme ich ein P-Konto trotz negativem SCHUFA-Eintrag?

Sie können die Umwandlung Ihres bestehenden Zahlungskontos verlangen. Ein negativer Eintrag beseitigt diesen Anspruch nicht. Für eine neue Kontoeröffnung gelten zusätzlich die Regeln des jeweiligen Kontovertrags beziehungsweise des Basiskontos.

Wird ein P-Konto bei der SCHUFA gemeldet?

Die Bank darf Auskunfteien mitteilen, dass sie ein P-Konto führt, um die Ein-Konto-Regel zu prüfen. Es handelt sich um eine gesetzlich zweckgebundene Meldung.

Darf der P-Konto-Vermerk meinen Score verschlechtern?

Das P-Konto-Merkmal darf nach § 909 ZPO ausschließlich für die Kontrolle verwendet werden, dass nur ein P-Konto geführt wird. Eine Nutzung dieses Merkmals für andere Zwecke ist unzulässig. Andere Bonitätsdaten sind gesondert zu betrachten.

Erfährt jeder Vertragspartner von meinem P-Konto?

Die spezielle P-Konto-Angabe darf nur für den gesetzlichen Kontrollzweck und auf Anfrage anderer Kreditinstitute übermittelt werden. Sie ist kein frei verwendbarer Hinweis für beliebige Unternehmen.

Löscht die Umwandlung bestehende negative Einträge?

Nein. Andere gespeicherte Angaben verschwinden durch die Einrichtung des P-Kontos nicht. Eine Berichtigung oder Löschung ist für die jeweilige Angabe gesondert zu prüfen.

Was geschieht nach der Rückumwandlung?

Die Bank muss die Auskunfteien, denen sie die P-Konto-Führung mitgeteilt hat, unverzüglich über deren Ende informieren. Danach ist diese spezielle Angabe unverzüglich zu löschen.

Kann ich der Meldung zustimmen, um zwei P-Konten zu führen?

Nein. Die Regel bleibt: pro Person nur ein P-Konto. Eine Einwilligung hebt weder diese Begrenzung noch die gesetzliche Zweckbindung der Meldung auf.

Gehört diese Website zur SCHUFA?

Nein. P-Konto-Schufafrei.de ist ein Informationsangebot von Zenu Media. Es besteht keine wirtschaftliche oder organisatorische Verbindung zur SCHUFA Holding AG.

Quellen und redaktioneller Stand

Redaktion: Sven Siepmann · Geprüft am . Die Informationen beziehen sich auf Deutschland. Sie ersetzen keine Prüfung Ihres Einzelfalls durch eine geeignete Beratungsstelle oder Rechtsberatung.

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