Privatinsolvenz - Verbraucherinsolvenz

Ablauf einer privaten Insolvenz

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Offiziell nennt man sie Verbraucherinsolvenz, umgangssprachlich redet man von der Privatinsolvenz. Das vereinfachte Insolvenzverfahren soll hoch verschuldeten Privatpersonen, die keine Chancen haben die Schulden jemals abzubauen, ein Weg zurück ins schuldenfreie Leben ermöglichen. Schuldner können nach Ablauf der sogenannten Wohlverhaltensperiode und nach erfolgreichem Abschluss des Insolvenzverfahrens von den restlichen Forderungen befreit werden.

Diese Restschuldbefreiung ist frühestens 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. Diese besondere Form der Insolvenz steht ehemaligen Selbstständigen sowie natürlichen Personen offen. Die Voraussetzungen dafür ist das man weniger als 20 Gläubiger hat und keine offenen Schulden aus dem Beschäftigungsverhältnis mit Arbeitnehmern, näheres dazu unter § 304 I InsO.
Der Ablauf der Privatinsolvenz ist in vier Schritten unterschieden.

1.: Außergerichtliche Einigung
Zu Beginn eines Insolvenzverfahrens muss der Schuldner im Rahmen des Schuldnerbereinigungsplans den außergerichtliche Einigungen über die Rückzahlung der Schulden mit Gläubigern suchen. In dem Schuldnerbereinigungsplan sind alle Ausgaben und Einnahmen aufgelistet. Dazu muss sich der Schuldner an einen Rechtsanwalt oder an eine Schuldnerberatungsstelle wenden. Nur diese Institutionen sind dazu berechtigt, den Schuldner im Verlauf des Bereinigungsplans zu unterstützen und wichtige Dokumente auszustellen. Ist der Schuldner finanziell nicht in der Lage dazu, einen Rechtsanwalt zu bezahlen, kann eventuell Anspruch auf Beratungshilfe bestehen. Schafft es der Schuldner mit allen Gläubigern eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, ist das Insolvenzverfahren an dieser Stelle beendet. Wenn aber auch nur ein Schuldner weitere Forderungen stellt oder die Einigung ablehnt, geht das Verfahren in die nächste Phase.

2.: Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Bevor das Verfahren offiziell eröffnet wird, prüft ein Gericht die Erfolgsaussichten des Schuldenbereinigungsplans. Das Gericht kann nun entscheiden ob Erfolg in Aussicht ist oder das Verfahren keinen Erfolg erfüllt.
Ist die Entscheidung positiv, werden der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan sowie ein erstelltes Vermögensverzeichnis an alle Gläubiger gesendet. Diese können binnen 4 Wochen zustimmen oder ablehnen.
Sollten mindestens die Hälfte der Gläubiger dem Plan zustimmen, kann das Gericht die Zustimmen aller ablehnenden Gläubiger gerichtlich erzwingen. Die Hälfte der Gläubiger bezieht sich dabei darauf, dass mindestens die Hälfte aller offenen Schulden dadurch abgedeckt sind.

3.: Privatinsolvenz
Wird der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan abgelehnt, wird das Verfahren der Privatinsolvenz eröffnet. Dabei wird das pfändbare Vermögen des Schuldners eingezogen, die Gerichtskosten davon abgezogen und der Rest an die Schuldner weitergegeben. Ein gesetzter Treuhänder verwaltet dabei das Vermögen und gibt es an die Gläubiger.

4.: Restschuldbefreiung und Wohlverhaltensperiode
Im Anschluss an die Privatinsolvenz kann eine Restschuldbefreiung folgen. In der 6 Jahre andauernden Wohlverhaltensphase, beginnt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In dieser Zeit muss der Schuldner alle pfändbaren Vermögensteile an die Gläubiger abtreten. Nach Ablauf der 6 Jahren kann dann die Restschuldbefreiung folgen, die von den Gläubigern gestützt werden muss. Gibt es keine Einwände wird das Verfahren beendet und der Schuldner ist schuldenfrei.