Pfändungsschutzkonto

Wie funktioniert das neue Pfändungsschutz Konto?




Kontopfändung

Für die Veranlassung einer Kontopfändung müssen triftige Gründe vorliegen. Lediglich für den Fall, dass ein Schuldner eine offene Forderung trotz mehrfacher Aufforderung des Gläubigers nicht begleicht, kann dieser beim zuständigen Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken. Erst dieser berechtigt den Gläubiger, bei der kontoführenden Bank Pfändungen zu veranlassen. Ist dies erfolgt, hat der Kontoinhaber keine Möglichkeit mehr, frei über die auf dem Konto befindlichen Beträge zu verfügen, also weder Bargeld abzuheben, noch Überweisungen zu tätigen, noch mit seiner EC-Karte zu bezahlen.




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Der Tagessaldo des Datums der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank gilt als pfändbare Masse, auf welche der Gläubiger zugreifen kann. Eine Auszahlung an den Gläubiger erfolgt jedoch erst nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen. Die Frist soll dem Schuldner die Gelegenheit geben, noch vorher bei Gericht die Freigabe von unpfändbaren Teilen aus Lohnzahlungen zu beantragen. Die Pfändung gilt ebenfalls für die in der Zukunft auf dem Konto eingehenden Gutschriften, wobei es hier diverse Einschränkungen gibt. Nicht pfändbar sind beispielsweise Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Wohngeld, Pflege- und Krankengeld oder Grundsicherung. Derartige Zahlungen dürfen ab Datum des Geldeingangs auf dem Konto innerhalb einer Frist von sieben Tagen nicht gepfändet werden. Während dieses Zeitraums darf der Kontoinhaber über die Beträge verfügen.


Eine Möglichkeit, die Kontopfändung bei seiner Bank aufheben zu lassen, hat der Kontoinhaber selbst nicht. Die Pfändung ist erst dann beendet, wenn die gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluss titulierte Forderung vollständig beglichen wurde oder das zuständige Gericht die Kontopfändung aufgehoben hat, was in Fällen von besonderer Härte geschehen kann. Eventuell kann der Schuldner eine Aussetzung der Kontopfändung erreichen, indem er sich mit dem Gläubiger auf eine Zahlungsvereinbarung einigt. Stimmt der Gläubiger dem zu, kann der Kontoinhaber wieder frei über sein Konto verfügen. Hält er die getroffene Vereinbarung jedoch nicht ein, kann der Gläubiger die Pfändung jederzeit wieder aufleben lassen.

Im zweiten Quartal des Jahres 2009 hat der Deutsche Bundestag das neue Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen, welches mit Wirkung zum 1. Juli 2010 in Kraft treten wird. Mit diesem Gesetz ist die Einführung des so genannten Pfändungsschutzkontos verbunden, welches auch als P Konto bezeichnet wird. Hierbei handelt es sich natürlich nicht um ein neu abzuschließendes Konto, mit welchem ein Schuldner seine Gelder vor seinen Gläubigern in Sicherheit bringen kann. Ein Pfändungsschutz Konto entsteht vielmehr dann, wenn der Kontoinhaber bei seiner Bank die Umwandlung seines Girokontos in ein P-Konto beantragt hat. Einen entsprechenden Antrag kann jeder Inhaber eines Girokontos stellen, völlig unabhängig davon, ob eine Kontopfändung anhängig ist oder ob diese möglicherweise droht.

Mit der Führung eines Pfändungsschutzkontos ist für den Kontoinhaber ein automatischer Pfändungsschutz in Höhe des Basispfändungsfreibetrages verbunden. An den Gläubiger werden danach lediglich die den Pfändungsfreibetrag übersteigenden Zahlungseingänge abgeführt. Die Höhe des persönlichen Pfändungsfreibetrages richtet sich nach der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen sowie eventueller Körper- und Gesundheitsschäden, die einen finanziellen Mehraufwand verursachen. Gegen Vorlage entsprechender Nachweise hat der Kontoinhaber die Möglichkeit, bei der Bank die Erhöhung des Pfändungsschutzes auf die Höhe seines persönlichen Pfändungsfreibetrages zu beantragen. Jede Privatperson darf lediglich ein Pfändungsschutzkonto führen. Aus diesem Grund erfolgt im Falle einer Umwandlung eines Girokontos in ein P Konto parallel eine entsprechende Meldung an die SCHUFA, welche danach einen gleich lautenden Eintrag führt. Damit soll verhindert werden, dass eine Person mehrere Pfändungsschutzkonten führt und dadurch höhere Beträge vor einer Pfändung schützt, als ihr laut Gesetz zusteht. Da, wie bereits erwähnt, mit der Führung eines Pfändungsschutzkontos keine finanziellen Probleme des Kontoinhabers verbunden sein müssen, darf sich der Eintrag bei der SCHUFA nicht negativ auf die Kreditwürdigkeit auswirken.

Die Einführung des P Kontos bringt für den Inhaber einige Vorteile im Vergleich zu der bislang gültigen Regelung. So gilt der Pfändungsschutz unabhängig davon, aus welcher Einkommensart die eingehenden Zahlungen stammen. Zudem muss der Schuldner Bezüge aus Sozialleistungen nicht mehr innerhalb von sieben Tagen abheben und kann sein Konto im Gegensatz zu der bei einer Pfändung eintretenden Kontosperre weiterhin für seinen Zahlungsverkehr verwenden. Darüber hinaus werden pfändungsfreie Beträge, welche vom Kontoinhaber während des abgelaufenen Monats nicht in Anspruch genommen wurden, auf den Folgemonat übertragen und nicht an den Gläubiger abgeführt. Auch für die kontoführende Bank ist die Einführung des Pfändungsschutzkontos mit einer erheblichen Reduzierung des Bearbeitungs- und Verwaltungsaufwands verbunden, was für den Kunden das Risiko mindert, dass ihm die Bank eben wegen des immensen Aufwands, welcher mit einer Kontopfändung verbunden ist, das Girokonto kündigt.

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