PfändungsschutzkontoWie funktioniert das neue Pfändungsschutz Konto?![]() KontopfändungFür die Veranlassung einer Kontopfändung müssen triftige Gründe vorliegen. Lediglich für den Fall, dass ein Schuldner eine offene Forderung trotz mehrfacher Aufforderung des Gläubigers nicht begleicht, kann dieser beim zuständigen Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken. Erst dieser berechtigt den Gläubiger, bei der kontoführenden Bank Pfändungen zu veranlassen. Ist dies erfolgt, hat der Kontoinhaber keine Möglichkeit mehr, frei über die auf dem Konto befindlichen Beträge zu verfügen, also weder Bargeld abzuheben, noch Überweisungen zu tätigen, noch mit seiner EC-Karte zu bezahlen. | ![]() Sichern Sie Ihr Einkommen über den Pfändungsschutz auf Ihrem Konto ![]() Beantragung einfacher als gedacht ![]() Jetzt Lebensqualität erhöhen und das P-Konto beantragen. |
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Der Tagessaldo des Datums der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank gilt als pfändbare Masse, auf welche der Gläubiger zugreifen kann. Eine Auszahlung an den Gläubiger erfolgt jedoch erst nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen. Die Frist soll dem Schuldner die Gelegenheit geben, noch vorher bei Gericht die Freigabe von unpfändbaren Teilen aus Lohnzahlungen zu beantragen. Die Pfändung gilt ebenfalls für die in der Zukunft auf dem Konto eingehenden Gutschriften, wobei es hier diverse Einschränkungen gibt. Nicht pfändbar sind beispielsweise Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Wohngeld, Pflege- und Krankengeld oder Grundsicherung. Derartige Zahlungen dürfen ab Datum des Geldeingangs auf dem Konto innerhalb einer Frist von sieben Tagen nicht gepfändet werden. Während dieses Zeitraums darf der Kontoinhaber über die Beträge verfügen.
Eine
Möglichkeit, die Kontopfändung bei seiner Bank aufheben zu lassen, hat
der Kontoinhaber selbst nicht. Die Pfändung ist erst dann beendet, wenn
die gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluss titulierte Forderung
vollständig beglichen wurde oder das zuständige Gericht die
Kontopfändung aufgehoben hat, was in Fällen von besonderer Härte
geschehen kann. Eventuell kann der Schuldner eine Aussetzung der
Kontopfändung erreichen, indem er sich mit dem Gläubiger auf eine
Zahlungsvereinbarung einigt. Stimmt der Gläubiger dem zu, kann der
Kontoinhaber wieder frei über sein Konto verfügen. Hält er die
getroffene Vereinbarung jedoch nicht ein, kann der Gläubiger die
Pfändung jederzeit wieder aufleben lassen.
Im zweiten Quartal
des Jahres 2009 hat der Deutsche Bundestag das neue Gesetz zur Reform
des Kontopfändungsschutzes beschlossen, welches mit Wirkung zum 1. Juli
2010 in Kraft treten wird. Mit diesem Gesetz ist die Einführung des so
genannten Pfändungsschutzkontos
verbunden, welches auch als P Konto bezeichnet wird. Hierbei handelt es
sich natürlich nicht um ein neu abzuschließendes Konto, mit welchem ein
Schuldner seine Gelder vor seinen Gläubigern in Sicherheit bringen kann.
Ein Pfändungsschutz Konto entsteht vielmehr dann, wenn der Kontoinhaber
bei seiner Bank die Umwandlung seines Girokontos in ein P-Konto
beantragt hat. Einen entsprechenden Antrag kann jeder Inhaber eines
Girokontos stellen, völlig unabhängig davon, ob eine Kontopfändung
anhängig ist oder ob diese möglicherweise droht.
Mit der Führung
eines Pfändungsschutzkontos ist für den Kontoinhaber ein automatischer
Pfändungsschutz in Höhe des Basispfändungsfreibetrages verbunden. An den
Gläubiger werden danach lediglich die den Pfändungsfreibetrag
übersteigenden Zahlungseingänge abgeführt. Die Höhe des persönlichen
Pfändungsfreibetrages richtet sich nach der Anzahl der
unterhaltspflichtigen Personen sowie eventueller Körper- und
Gesundheitsschäden, die einen finanziellen Mehraufwand verursachen.
Gegen Vorlage entsprechender Nachweise hat der Kontoinhaber die
Möglichkeit, bei der Bank die Erhöhung des Pfändungsschutzes auf die
Höhe seines persönlichen Pfändungsfreibetrages zu beantragen. Jede
Privatperson darf lediglich ein Pfändungsschutzkonto führen. Aus diesem
Grund erfolgt im Falle einer Umwandlung eines Girokontos in ein P Konto
parallel eine entsprechende Meldung an die SCHUFA, welche danach einen
gleich lautenden Eintrag führt. Damit soll verhindert werden, dass eine
Person mehrere Pfändungsschutzkonten führt und dadurch höhere Beträge
vor einer Pfändung schützt, als ihr laut Gesetz zusteht. Da, wie bereits
erwähnt, mit der Führung eines Pfändungsschutzkontos keine finanziellen
Probleme des Kontoinhabers verbunden sein müssen, darf sich der Eintrag
bei der SCHUFA nicht negativ auf die Kreditwürdigkeit auswirken.
Die Einführung des P Kontos
bringt für den Inhaber einige Vorteile im Vergleich zu der bislang
gültigen Regelung. So gilt der Pfändungsschutz unabhängig davon, aus
welcher Einkommensart die eingehenden Zahlungen stammen. Zudem muss der
Schuldner Bezüge aus Sozialleistungen nicht mehr innerhalb von sieben
Tagen abheben und kann sein Konto im Gegensatz zu der bei einer Pfändung
eintretenden Kontosperre weiterhin für seinen Zahlungsverkehr
verwenden. Darüber hinaus werden pfändungsfreie Beträge, welche vom
Kontoinhaber während des abgelaufenen Monats nicht in Anspruch genommen
wurden, auf den Folgemonat übertragen und nicht an den Gläubiger
abgeführt. Auch für die kontoführende Bank ist die Einführung des
Pfändungsschutzkontos mit einer erheblichen Reduzierung des
Bearbeitungs- und Verwaltungsaufwands verbunden, was für den Kunden das
Risiko mindert, dass ihm die Bank eben wegen des immensen Aufwands,
welcher mit einer Kontopfändung verbunden ist, das Girokonto kündigt.