Was ist das neue P-KontoBei welchen Banken gibt es das P Konto
Am 06.09.2007 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Einführung des neuen Pfändungsschutzkontos (P-Konto) beschlossen. Am 23.04.2009 wurde im Bundestag die Einführung des P-Kontos beschlossen. Das Gesetz tritt nach dem zwölften Monat der Verabschiedung in Kraft, d.h. der Bundesbürger kann ab Mai 2010 davon Gebrauch machen. Das neue "P Konto" sichert auf Ihrem Girokonto automatisch einen unpfändbaren Betrag von maximal 985,15 € pro Monat. Dabei kommt es nicht darauf an aus welchen Einkünften dieses Guthaben stammt. Mit dieser Neuerung genießen zukünftig auch Selbständige Pfändungsschutz für Ihr Kontoguthaben, Schuldner können besser schlafen denn dieser monatliche Kapitalstock ist sicher bei der Bank. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein vorhandenes Girokonto als P-Konto geführt wird. Für Personen die derzeit über kein eigenes Bankkonto verfügen (z.B. wegen Kontokündigung), kann dieser Punkt ein Problem darstellen. Sie benötigen erst ein funktionierendes Bankkonto und können dann den Status P-Konto anfordern. Wenn Sie über kein funktionierendes Bankkonto verfügen, können Sie dies trotz negativer Schufa hier bestellen. Nach der derzeit geltenden Rechtslage führt die Pfändung eines Bankkontos dazu, dass kein Zahlungsverkehr über das Konto mehr möglich ist. Um Pfändungsschutz für den pfändungsfreien Selbstbehalt des Kontoguthabens zu erlangen, braucht der Schuldner in vielen Fällen eine Gerichtsentscheidung. Erschwert wird der Pfändungsschutz bislang dadurch, dass er für Gutschriften aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet ist als für solche aus Sozialleistungen. Mit dem neuen P-Konto fallen diese Unterscheidungen komplett weg. Der Sockelbetrag wird automatisch bei der Pfändung berücksichtigt. Der Betrag wird auch für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Anders als nach aktuellem Recht kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte nicht mehr an. Wird ein Freibetrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, wir der Rest auf den folgenden Monat übertragen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass viele Leistungen nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind und der Schuldner somit sogar ein größeres Guthaben sicher ansparen kann. Der neue Pfändungsschutz kann nur für ein bestehendes Bankkonto gewährt werden (hier bestellen – trotz negativer Schufa). Wie komme ich an ein neues, schufafreies Bankkonto, Geldautomatenkarte und Online Banking?Vorweg – es gibt in Deutschland kein Bankkonto ohne das die Schufa in irgend einerweise abgefragt oder benachrichtig wird. Was Sie brauchen, ist eine Bank die zwar zur Kenntnis nimmt, was so alles in Ihrer Schufa steht, die Sie aber trotzdem gerne als Kunde gewinnen möchte und gerne Ihre Geldgeschäfte für Sie abwickelt. Klingt unglaublich, es geht aber wirklich nur darum eine Bank oder einen Banker zu finden, der verstanden hat das ein Konto auf Guthaben Basis kein Risiko darstellt und er trotzdem mit Ihnen als Kunden Geld verdienen kann. Und das alles zu ganz normalen deutschen Bankkonditionen. Gibt’s nicht? Doch – wir vermitteln Ihnen per Auftrag ein neues Konto bei einer deutschen Großbank, mit Karte für den Geldautomaten, Online Banking und Erreichbarkeit an 7.600 Geldautomaten in Deutschland. Einziger Nachteil – wir reden von einem Konto auf Guthaben Basis, d.h. kein Cent kann ins Minus rutschen und Ihre Geldkarte hat auch keine EC Funktion, d.h. Tankrechnung bezahlen per Karte geht nicht, Einkauf im Supermarkt mit EC Karte bezahlen fällt ebenfalls aus. Paradoxerweise können Sie jedoch mit Ihrer Geldkarte bei den meisten Tankstellen Bargeld am Automaten abheben und dann den Tankwart bar bezahlen. Ein Einschnitt mit dem man sehr gut leben kann. Zusammengefasst – Ihr neues Konto kann alles was Sie bislang von Ihrem Konto kannten – lediglich die „EC Bezahlfunktion“ fällt aus. Wir vermitteln Ihnen gerne die Kontoeröffnung bei einer deutschen Großbank – innerhalb von 14 Tagen treffen Kontounterlagen, Geldkarte, Online Banking Zugang und PIN und TAN Nummern bei Ihnen ein. |
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes
A. Problem und Ziel
Der bargeldlose Zahlungsverkehr hat für die Teilnahme am modernen Wirtschaftsleben
eine besondere Bedeutung. Unbare Geldgeschäfte wie Überweisungen, Lastschriften,
Karten- oder Scheckzahlungen sind aus dem täglichen Leben nicht mehr
wegzudenken. Das Girokonto, das die Grundlage für solche Geschäfte bildet, ist für
Bürgerinnen und Bürger daher unverzichtbar. Der Verlust oder die Verweigerung eines
Girokontos schließen die Betroffenen vom bargeldlosen Zahlungsverkehr aus.
Dies führt nicht nur zu wesentlichen Beeinträchtigungen bei den Bürgerinnen und
Bürgern, sondern auch zu Belastungen der Allgemeinheit.
Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die mittlerweile häufig anzutreffende Pfändung der (aktuellen und künftigen) Guthaben von Girokonten ein typischer Anlass für die Kreditinstitute ist, eine Girokontoverbindung zu kündigen. Dies
beruht auf der weitreichenden „Blockadewirkung“, die durch eine Kontopfändung
ausgelöst wird. Hinzu kommt, dass der Pfändungsschutz, der Inhabern von Bankkonten
in bestimmten Fällen gewährt wird, nicht einheitlich, sondern unterschiedlich, je
nachdem um welche Art von Einkünften es sich handelt, ausgestaltet ist. Zudem ist
das Verfahren zur Erlangung von Pfändungsschutz für die zuständigen Vollstreckungsgerichte sehr aufwändig ausgestaltet und führt auch dazu, dass der Schuldner nicht immer rechtzeitig geschützt werden kann. In besonderen Fällen können der Schuldner und seine Familie in Folge einer Kontopfändung auf staatliche Transferleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts angewiesen sein.
Der aus dem verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruch folgende Anspruch
von Gläubigern auf die notfalls zwangsweise Durchsetzung von Forderungen, die in
einem gerichtlichen oder anderen anerkannten Verfahren festgestellt worden sind,
findet dort seine Grenze, wo die Vollstreckung dem Schuldner und seiner Familie
nicht mehr die notwendigen Mittel zur Sicherung des Existenzminimums belässt.
Die Reform des Kontopfändungsschutzes hat daher zum einen das Ziel, das Bankkonto
als Objekt für den Zugriff von Gläubigern zu erhalten. Gleichzeitig soll zum anderen für einen effektiveren Schutz des Schuldners gesorgt werden. Das Verfahren
zur Sicherung des Schuldners soll für alle Beteiligten – Schuldner, Gerichte und Kreditinstitute – möglichst unkompliziert und effektiv ausgestaltet werden. Eine Neukonzeption des Rechts des Kontopfändungsschutzes muss insbesondere auch das Ziel
verfolgen, den Aufwand für die Banken und Sparkassen in einem vertretbaren Rahmen
zu halten, sodass es nicht aus Anlass einer Kontopfändung zur Schließung von
Konten kommt.
Das geltende Recht gewährt nur einen unzulänglichen Pfändungsschutz für die Einkünfte
von selbstständig tätigen Personen. Werden deren Einkünfte auf ein Girokonto
oder ein anderes Konto bei einem Kreditinstitut überwiesen, so besteht grundsätzlich
überhaupt kein Pfändungsschutz.
B. Lösung
Der Entwurf sieht eine Überarbeitung der für den Kontopfändungsschutz relevanten
Vorschriften der Zivilprozessordnung, der Abgabenordnung, des Einkommensteuer-
gesetzes sowie des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vor. Werden typischerweise der
Existenzsicherung dienende Einkünfte des Schuldners auf seinem sogenannten
Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben, kann der Schuldner im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen die Geldgeschäfte des täglichen Lebens wie
etwa Zahlung von Miete, Wasser und Energie trotz der Pfändung vornehmen. Im Ergebnis
bleibt die Funktionsfähigkeit eines Girokontos trotz der Pfändung erhalten. Die
Vollstreckungsgerichte sollen künftig nur noch für die auch sonst im Vollstreckungsrecht
vorgesehenen individuellen Berechnungen des pfändungsfreien Betrages zuständig
sein.
Selbstständig tätige und andere nicht abhängig beschäftigte Personen sollen grundsätzlich für alle Arten von Einkünften Pfändungsschutz in dem für die Pfändung von
Arbeitseinkommen vorgesehenen Umfang erhalten können. Darüber hinaus soll auch
bei der Überweisung dieser Einkünfte auf ein Girokonto Pfändungsschutz gewährt
werden, allerdings nur bei der Gutschrift auf dem bereits erwähnten Pfändungsschutzkonto.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Bund:
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind nicht zu erwarten.
Länder und Kommunen:
Die Kommunen werden in noch nicht bezifferbarem Umfang von Kosten
entlastet, die dadurch entstehen, dass Leistungen an Empfänger bar ausgezahlt
werden müssen, weil diese nicht über ein Girokonto verfügen. Sollten in
Einzelfällen geringere Erlöse aus der Vollstreckung von Geldforderungen erzielt
werden, stehen diesen Mindereinnahmen Einsparungen im Bereich von
sozialen Transferleistungen an kahlgepfändete Schuldner gegenüber.
E. Sonstige Kosten
Ein neuer Kostenaufwand entsteht für die Wirtschaft, insbesondere für die Kreditwirtschaft nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, vor allem auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Es werden weder für Unternehmen noch für Bürgerinnen und Bürger oder für die
Verwaltung Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 833 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 833a Pfändungsumfang bei der Pfändung von Kontoguthaben; Aufhebung
der Pfändung“.
b) Die Angabe zu § 850i wird wie folgt gefasst:
„§ 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte“.
c) Die Angabe zu § 850k wird wie folgt gefasst:
„§ 850k Pfändungsschutz für Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto“.
d) Nach der Angabe zu § 850k wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 850l Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus wiederkehrenden Einkünften“.
2. In § 788 Abs. 4 wird nach der Angabe „850k,“ die Angabe „850l,“ eingefügt.
3. Nach § 833 wird folgender § 833a eingefügt:
„§ 833a Pfändungsumfang bei der Pfändung von Kontoguthaben;
Aufhebung der Pfändung
(1) Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst das
am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende
Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage.
(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht die Pfändung des Guthabens eines Kontos aufheben, wenn er nachweist, dass dem Konto in den letzten
sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten
zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. Die
Aufhebung der Pfändung kann versagt werden, wenn überwiegende Belange des
Gläubigers entgegenstehen.“
4. § 835 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners,
der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst vier
Wochen nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner,
oder, wenn künftiges Guthaben gepfändet worden ist, nach der
Gutschrift des Guthabens an den Gläubiger geleistet werden.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der
eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder
sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen
werden, so darf der Drittschuldner erst vier Wochen nach der Zustellung
des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.“
5. § 840 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um
ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 6 handelt .“
6. § 850i wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 850i
Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete
Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen
sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während
eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier
Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem
Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten,
frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist insoweit
abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.“
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
7. § 850k wird wie folgt gefasst:
„§ 850k Pfändungsschutz für Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
(1) Wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei einem
Kreditinstitut gepfändet, wird es bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Pfändung
erfolgt ist, insoweit nicht von der Pfändung erfasst, als es den monatlichen Freibetrag
nach § 850c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 850c Abs. 2a nicht übersteigt.
Erstreckt sich die Pfändung auch auf die in den auf den Pfändungsmonat folgenden
Kalendermonaten entstehenden Guthaben, gilt Satz 1 entsprechend. Hat der Schuldner
nicht oder nicht vollständig innerhalb des jeweiligen Kalendermonats über den
von der Pfändung nach den Sätzen 1 und 2 nicht erfassten Betrag verfügt, so erhöht
sich der Betrag für den folgenden Kalendermonat entsprechend.
(2) Die Pfändung des Guthabens gilt im Übrigen als mit der Maßgabe ausgesprochen,
dass in Ergänzung des Freibetrages nach Absatz 1 folgende Beträge nicht von
der Pfändung erfasst sind:
1. jeweils für die Dauer des Kalendermonats die pfändungsfreien Beträge nach
§ 850c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 850c Abs. 2a Satz 1, wenn
a) der Schuldner einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher
Verpflichtung Unterhalt gewährt oder
b) der Schuldner Geldleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch für mit ihm in einer Gemeinschaft im Sinne des § 7
Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der §§ 19, 20, 36
Satz 1 oder 43 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebende Personen,
denen er nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt
verpflichtet ist, entgegennimmt;
2. Gutschriften aus einmaligen Geldleistungen im Sinne des § 54 Abs. 2 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch und aus Geldleistungen zum Ausgleich des
durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes im
Sinne des § 54 Abs. 3 Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch;
3. das Kindergeld oder andere Geldleistungen für Kinder, es sei denn, dass wegen
einer Unterhaltsforderung eines Kindes, für das die Leistungen gewährt
oder bei dem es berücksichtigt wird, gepfändet wird.
Für die Beträge nach Nummer 1 gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) An die Stelle der nach Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 pfändungsfreien Beträge tritt
1. bei der Gutschrift von Arbeitseinkommen oder anderen wiederkehrenden Einkünften
der überwiesene Betrag, wenn er den pfändungsfreien Teil des Arbeitseinkommens
oder der Einkünfte darstellt;
2. der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag,
wenn das Guthaben wegen der in § 850d bezeichneten Forderungen gepfändet
wird.
(4) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag einen von den Absätzen 1, 2 Nr. 1 und
Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Die §§ 850a, 850b, 850c,
850d Abs. 1 und 2, die §§ 850e, 850f, 850g und 850i sowie die §§ 851c und 851d
sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die
in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(5) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nach den Absätzen 1
und 3 Nr. 2 nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des Girovertrages
verpflichtet. Eine Pflicht des Kreditinstituts zur Leistung an den Schuldner im
Rahmen des Girovertrages aus den nach den Absätzen 2 und 3 Nr. 1 nicht von der
Pfändung erfassten Beträgen besteht nur insoweit, als der Schuldner durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer
geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung
nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist. Kann der
Schuldner den Nachweis nach Satz 2 nicht führen, so hat das Vollstreckungsgericht
auf Antrag die Beträge nach den Absätzen 2 und 3 Nr. 1 zu bestimmen. Die Sätze 1
bis 3 gelten auch für eine Hinterlegung.
(6) In einem Girovertrag im Sinne des § 676f des Bürgerlichen Gesetzbuchs können
das Kreditinstitut und der Kunde, der eine natürliche Person ist, vereinbaren, dass
das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt; ist das
Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann die Führung als Pfändungsschutzkonto erst zum Beginn des nächsten Kalendermonats verlangt werden.
Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto führen. Bei der Abrede hat der
Schuldner gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er ein weiteres Pfändungsschutzkonto nicht führt.“
8. Der bisherige § 850k wird § 850l und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 850l Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus wiederkehrenden Einkünften“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Werden die in den §§ 850 bis 850b sowie die in den §§ 851c und 851d
bezeichneten wiederkehrenden Einkünfte auf ein Konto des Schuldners, das
vom Kreditinstitut nicht als Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 6
geführt wird, überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des
Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben
dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der
Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.“
c) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „oder § 851c“ durch die Angabe „, § 851c
oder § 851d“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Der Antrag des Schuldners ist nicht zulässig, wenn er ein Pfändungsschutzkonto
im Sinne von § 850k Abs. 6 bei einem Kreditinstitut führt. Dies hat er bei seinem Antrag glaubhaft zu machen.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Dem § 20 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich die unpfändbaren Beträge zum
1. Juli des jeweiligen Jahres ändern.“
Artikel 3
Änderung der Insolvenzordnung
In § 36 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt
durch … geändert worden ist, wird die Angabe „§ 850i“ durch die Angabe „§ 850l“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 314 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung
eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete
Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, angeordnet,
so gilt § 835 Abs. 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.“
2. § 316 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um
ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 6 der Zivilprozessordnung
handelt.“
Artikel 5
Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 76a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut“ durch das Wort „Kreditinstitut“ und das
Wort „sieben“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „sieben“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut“ jeweils durch das Wort „Kreditinstitut“
und das Wort „sieben“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Geldinstitut“ durch das Wort „Kreditinstitut“ ersetzt.
3. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut“ durch das Wort „Kreditinstitut“ und das
Wort „sieben“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
4. In Absatz 4 wird das Wort „sieben“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
5. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht nach dieser Vorschrift nicht, wenn
der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 6 der Zivilprozessordnung führt. Hat das Kreditinstitut keine Kenntnis von dem Bestehen eines
Pfändungsschutzkontos, leistet es nach den Absätzen 1 bis 4 mit befreiender Wirkung
an den Schuldner. Gegenüber dem Gläubiger ist das Kreditinstitut zur Leistung
nur verpflichtet, wenn ihm das Bestehen des Pfändungsschutzkontos nachgewiesen
ist.“
Artikel 6
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
§ 55 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom
11. Dezember 1975 BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut“ durch das Wort „Kreditinstitut“ und das
Wort „sieben“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „sieben“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut“ jeweils durch das Wort „Kreditinstitut“
und das Wort „sieben“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Geldinstitut“ durch das Wort „Kreditinstitut“ ersetzt.
3. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut“ durch das Wort „Kreditinstitut“ und das
Wort „sieben“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
4. In Absatz 4 wird das Wort „sieben“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
5. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht nach dieser Vorschrift nicht, wenn
der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 6 der Zivilprozessordnung führt. Hat das Kreditinstitut keine Kenntnis von dem Bestehen eines
Pfändungsschutzkontos, leistet es nach den Absätzen 1 bis 4 mit befreiender Wirkung
an den Schuldner. Gegenüber dem Gläubiger ist das Kreditinstitut zur Leistung
nur verpflichtet, wenn ihm das Bestehen des Pfändungsschutzkontos nachgewiesen
ist.“
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [Einsetzen: Erster Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Monats] in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Gegenstand des Gesetzentwurfs
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das Recht des Kontopfändungsschutzes umfassend und grundlegend neu geregelt werden. Dazu werden Änderungen der Zivilprozessordnung (ZPO), der Abgabenordnung (AO), des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) vorgeschlagen.Das Ziel der Neuregelung ist nicht, die Konten und insbesondere das Girokonto des Schuldners dem Vollstreckungszugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Ziel der Reform ist vielmehr, im Ausgleich der berechtigten Belange von Schuldner und Gläubiger dem Kontoinhaber die zum Lebensunterhalt benötigten Geldmittel auch bei Überweisung auf sein Girokonto pfändungsfrei zu belassen. Damit soll ihm trotz der Kontopfändung die Möglichkeit zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr so weit wie möglich erhalten bleiben.
Gleichzeitig soll der Pfändungsschutz für die Einkünfte von selbstständig tätigen Personen
verbessert werden. Dies gilt nicht nur für die effektivere Ausgestaltung des Pfändungsschutzes bei der unmittelbaren Pfändung von Vergütungen beim Auftraggeber. Grundsätzlich sollen alle Arten von Einkünften von nicht abhängig Erwerbstätigen, soweit sie der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, Pfändungsschutz genießen können. Auch soll ein bislang fehlender Pfändungsschutz bei der Pfändung des Guthabens von Girokonten selbstständig tätiger Personen vorgesehen werden.
II. Ausgangslage
1. Pfändungsschutz bei der Pfändung von Kontoguthabena) Vorgeschichte der Reform und frühere Reformbemühungen
Bis in die 70er Jahre des letzten Jahrhunderts war die Pfändung des Guthabens eines
Bankkontos („Kontopfändung“) noch sehr selten. Mit der Zunahme des bargeldlosen
Zahlungsverkehrs erwies sich, dass der Pfändungsschutz der §§ 850 ff. ZPO,
der dem Schuldner und seiner Familie die Führung eines menschenwürdigen Lebens
ermöglichen sollte, unvollständig war. Denn er erfasste nicht die durch die Überweisung
der geschützten Einkunftsteile auf ein Konto des Schuldners bei einem Kreditinstitut
entstehenden Forderungen. Diese Lücke im Pfändungsschutz machte sich im
Laufe der Jahre immer stärker bemerkbar. Die Rechtsprechung versuchte, dem
Schuldner mit der entsprechenden Anwendung von § 811 ZPO, der §§ 850 ff. ZPO
oder über § 765a ZPO zu helfen.
I
n der Gesetzgebung reichen die Bemühungen um einen Pfändungsschutz für Lohnund
Gehaltskonten bis in das Jahr 1972 zurück. In den Beratungen über den Entwurf
eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen hatte der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages die Einführung eines neuen § 850k ZPO vorgeschlagen.
Nach dem neuen § 850k ZPO sollte das Guthaben auf dem Konto in Höhe
der Lohn- und Gehaltsüberweisung für die Dauer von sieben Tagen unpfändbar sein.
Die Vorschrift sollte lauten:
„§ 850k
(1) Wird wegen eines der in den §§ 850 bis 850b bezeichneten Ansprüche ein Geldbetrag
auf das Konto des Schuldners überwiesen, ist die Forderung, die durch die
Gutschrift entsteht, für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift der Überweisung
unpfändbar. Eine Pfändung des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen,
dass sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung
während der sieben Tage nicht erfasst.
(2) Das Geldinstitut ist dem Schuldner innerhalb der sieben Tage zur Leistung aus
dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfassten Guthaben nur insoweit
verpflichtet, als der Schuldner nachweist oder dem Geldinstitut sonst bekannt ist,
dass das Guthaben von der Pfändung nicht erfasst ist. Soweit das Geldinstitut hiernach
geleistet hat, gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.
(3) Eine Leistung, die das Geldinstitut innerhalb der sieben Tage zur Leistung aus
dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfassten Guthaben an den Gläubiger
bewirkt, ist dem Schuldner gegenüber unwirksam. Das gilt auch für eine Hinterlegung.“
Die Einführung der neuen Regelung scheiterte am Widerstand des Bundesrats, der
einen so weitgehenden Pfändungsschutz nicht für vertretbar hielt. Eine entsprechende
Regelung für Sozial-Geldleistungen wurde demgegenüber im Jahr 1976 mit § 55
SGB I eingeführt.
Mit dem am 1. April 1978 in Kraft getretenen Vierten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen ist § 850k in der geltenden Fassung in die Zivilprozessordnung eingefügt worden. Im Gegensatz zu dem Vorschlag des Rechtsausschusses bei den Beratungen zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
gewährt die geltende Regelung für Lohn- und Gehaltskonten zwar Pfändungsschutz
in der auch bei der Pfändung von Arbeitseinkommen beim Arbeitgeber vorgegebenen
Höhe (siehe insoweit § 850c ZPO). Dieser Schutz setzt aber einen besonderen Antrag des Schuldners beim Vollstreckungsgericht voraus. Zur Rechtfertigung für das von § 55 SGB I abweichende Regelungskonzept heißt es in der Begründungdes Gesetzentwurfs: „Die nunmehr vorgeschlagene Regelung des neuen § 850k ZPO gewährt demgegenüber auch für Lohn- und Gehaltskonten Pfändungsschutz nur in der auch sonst bei Arbeitseinkommen üblichen Höhe.
Dies erscheint auch gerechtfertigt, eine Lösung wie in § 55 SGB I wäre hier, wo es um Arbeitseinkommen, nicht um Sozialleistungen geht, gegenüber den berechtigten Interessen des Gläubigers nicht zu vertreten. Diese Unterscheidung zwischen einem pfändbaren und einem unpfändbaren Teil der Lohn- und Gehaltskonten macht es andererseits notwendig, das Vollstreckungsgericht einzuschalten. Es wäre den Geldinstituten in ihrem Publikums- und Geschäftsverkehr nicht möglich, selbst den pfändbaren Teil eines Lohn- und Gehaltskontos zu berechnen. Die hier maßgebenden Daten stehen den Geldinstituten nicht zur Verfügung. Es wäre diesen aber auch kaum zuzumuten, entsprechende organisatorische und personelle Maßnahmen zu treffen. Angesichts dieser Umstände billigt der Rechtsausschuss einmütig den Vorschlag der Bundesregierung, den Pfändungsschutz von einem Antrag des Schuldners abhängig zu machen. Diese Lösung ist auch deshalb hinzunehmen, weil die Pfändung von Lohn- und Gehaltskonten die Ausnahme bildet; in aller Regel wird das Arbeitseinkommen des Schuldners bereits beim Arbeitgeber gepfändet.“
In der 15. Legislaturperiode schließlich ist vor dem Hintergrund der geschilderten
Probleme bei der Kontopfändung ein Vorschlag zur Neuregelung von § 850k ZPO
gemacht worden (Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz
zur Änderung der Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes und anderer Gesetze
vom September 2004). Dieser Gesetzentwurf ist in der 16. Legislaturperiode
nicht weiter verfolgt worden.
Vor dem Hintergrund, dass die Problematik eines Girokontos für jedermann immer
dringender wird, hat die Bundesregierung in ihrem Vierten Bericht zur Umsetzung der
Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses zum Girokonto für jedermann angekündigt,
„einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts der Kontopfändung vorzulegen,
der auch bei Pfändungsmaßnahmen die Funktionsfähigkeit des Kontos als
Zahlungsinstrument für Rechtsgeschäfte der gewöhnlichen Lebensführung erhält und
zugleich die Interessen der kontoführenden Kreditinstitute ausreichend einbezieht“
(BT-Drs. 16/2265, S. 17).
b) Anzahl der Kontopfändungen
Die Pfändung von Girokonten ist schon seit längerem keine Ausnahmeerscheinung
mehr. Seit der Anhebung der Pfändungsfreigrenzen durch das Siebte Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) ist es zu
einem erheblichen Anstieg der Kontopfändungen gekommen. Vorsichtige Schätzungen
gehen von ca. 350.000 bis 370.000 Kontopfändungen bundesweit im Monat aus
(siehe BT-Drs. 16/2265, S. 17). Die Justizstatistiken weisen die Kontopfändung nicht
als gesonderte Maßnahme der Zwangsvollstreckung aus. Die Kreditwirtschaft kann
ebenfalls keine genauen Angaben zur Anzahl von Kontopfändungen machen. Dabei
ist noch zu berücksichtigen, dass neben der Kontopfändung privater Gläubiger nach
den Vorschriften der Zivilprozessordnung auch solche in Anwendung der Abgabenordnung durch die Finanzbehörden sowie nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder vorgenommen werden. Diese machen in der Praxis einen erheblichen Anteil an der Gesamtzahl der Kontopfändungen aus.
c) Mängel im geltenden Recht
Der Vierte Bericht der Bundesregierung zur Umsetzung der Empfehlung des Zentralen
Kreditausschusses zum Girokonto für jedermann vom 14. Juli 2006 hat sich mit
der Pfändung des Guthabens von Girokonten als einem der wesentlichen Gründe für
die Kündigung von Girokonten wegen „Unzumutbarkeit der Kontoführung“ für das
Kreditinstitut ausführlich befasst (BT-Drs. 16/2265, S. 16 ff.). Dabei wurden folgende
Mängel des geltenden Pfändungsschutzes bei Kontopfändungen herausgestellt:
aa) Fehlen eines einheitlichen Kontopfändungsschutzes
Das geltende Recht kennt keinen einheitlichen Pfändungsschutz bei der Pfändung
von Kontoguthaben.
Werden das Arbeitseinkommen oder andere wiederkehrende in den §§ 850 bis 850b
ZPO aufgezählte Einkünfte auf dem Konto gutgeschrieben, so erfolgt der Pfändungsschutz über § 850k ZPO durch Einschaltung des Vollstreckungsgerichts.
Nach der derzeitigen Rechtslage endet der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
nach den §§ 850 ff. ZPO mit der Gutschrift auf dem Konto des Schuldners. Mit dieser
entsteht ein neuer Anspruch des Schuldners gegen die Bank auf Auszahlung des
Guthabens, der grundsätzlich pfändbar ist. Der in § 850k ZPO geregelte Pfändungsschutz
für Lohn- und Gehaltskonten wird dadurch verwirklicht, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners in einem bestimmten Umfang die Pfändung aufhebt. Um dem Schuldner überhaupt erst einen Antrag auf Pfändungsschutz bei der Kontopfändung zu ermöglichen, ordnet § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO eine Zwei-Wochen-Sperre an. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Schuldner nach § 834 ZPO vor Erlass des
Pfändungsbeschlusses nicht gehört wird und er damit erst nach der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner von der Pfändung Kenntnis erhält. Innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO darf das Kreditinstitut aus dem gepfändeten Guthaben nicht an den Gläubiger leisten oder eine Hinterlegung vornehmen (Zahlungsaufschub). Der Lauf der Frist beginnt mit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner. Der Leistungsaufschub gilt für alle gepfändeten Kontoguthaben einschließlich Sparguthaben einer natürlichen Person und zwar ohne Rücksicht darauf, für welche Einkünfte das Konto unterhalten wird und aus welchen Überweisungen sich das Guthaben zusammensetzt.
Das Kreditinstitut soll von der Prüfung, welche Eingänge nicht wiederkehrende
Einkünfte im Sinne der §§ 850 bis 850b ZPO sind, entlastet werden. Dagegen
erstreckt sich der Pfändungsschutz des § 850k ZPO lediglich auf Konten des Schuldners,
auf die wiederkehrende Leistungen zur Erfüllung der in §§ 850 bis 850b ZPO
bezeichneten Ansprüche überwiesen werden.
Pfändungsschutz wird nur auf Antrag des Schuldners gewährt, zu dem der Gläubiger
zu hören ist. Das Vollstreckungsgericht bestimmt den Umfang der Pfändungsaufhebung
betragsmäßig. Der Beschluss ist zuzustellen und unterliegt der sofortigen Beschwerde.
Erforderlich ist sodann eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung,
weil mit einer Entscheidung und Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner
innerhalb der Zweiwochenfrist nicht zu rechnen ist. Da das Vollstreckungsgericht
über den Schutzantrag nicht sofort entscheiden kann, gestattet § 850k Abs. 2
ZPO eine „Notbedarfsaufhebung“. Der freizugebende Betrag richtet sich nach dem
anteiligen Pfändungsfreibetrag, der nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO festzusetzen wäre.
Auch in dem Vorabaufhebungsverfahren ist der Gläubiger in der Regel zu hören.
Da in der Praxis regelmäßig nicht nur die Pfändung des aktuellen, sondern auch der
künftigen Guthaben beantragt wird, erstreckt sich die Pfändung eines Kontoguthabens
auch auf künftige Eingänge. Ob künftige Eingänge auch Pfändungsschutz nach
§ 850k ZPO erlangen können, ist nicht ganz eindeutig. Nach dem Gesetzeszweck
kann sich der Pfändungsschutz nicht mit dem Schutz für das Kontoguthaben begnügen,
das im Zeitpunkt der Pfändung gerade besteht. Sonst bestünde bei Ende des
Auszahlungszeitraums keine Möglichkeit, dem Schuldner den notwendigen Lebensunterhalt aus dem bereits anstehenden Geldeingang sicherzustellen.
Daher muss § 850k ZPO auch für alle durch weitere Eingänge von geschützten Einkünften künftig entstehenden Guthaben gelten. Die Aufhebung der Pfändung des Guthabens auch
für weitere (künftige) Zahlungseingänge mit Bezeichnung fester Beträge verursacht
jedoch bei wechselnder Höhe des Arbeitsentgelts Schwierigkeiten.
Werden in Geld zahlbare Sozialleistungen gepfändet, richtet sich der Kontopfändungsschutz nach § 55 SGB I. In den ersten sieben Tagen nach der Gutschrift auf dem Konto des Berechtigten sind sämtliche Sozialleistungen in voller Höhe unpfändbar. Der Kontoinhaber muss gegenüber dem Kreditinstitut nur nachweisen, dass es sich bei der Gutschrift um eine Sozialleistung handelt. Wegen des zeitlich kurzen
Schutzes muss der Schuldner schnell handeln, um seine unbaren Geldgeschäfte zur
Sicherung seines Lebensunterhalts zu tätigen oder sich einen ausreichenden Barbetrag
auszahlen zu lassen. Will er sich z. B. des Lastschriftverfahrens bedienen, kann
ihm dieses wegen der kurzen Frist von sieben Tagen seit der Gutschrift abgeschnitten
sein, z. B. wenn der Termin für die Ausführung der Lastschrift nach Ablauf der
Sieben-Tage-Frist liegt. Selbst wenn der Schuldner innerhalb der Frist den für die Erfüllung seiner lebensnotwendigen Verpflichtungen erforderlichen Barbetrag abheben
kann, ist dies keine sachgerechte Lösung. Denn im Ergebnis wird die Bestreitung des
Lebensunterhalts für den Schuldner teurer, weil die bare Begleichung von Lebenshaltungskosten wie Miete, Strom, Heizung und Wasser etc. häufig gesonderte Kosten, z. B. für die Einzahlung auf einem Fremdkonto, auslöst. Gleichzeitig verliert das Girokonto des Schuldners seine Funktion als Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Um den Pfändungsschutz für das steuerrechtliche Kindergeld auch bei einer Kontopfändung sicherzustellen, hat der Deutsche Bundestag eine Ergänzung des Einkommensteuergesetzes um einen neuen § 76a, der sich an die Regelung des § 55 SGB I
anlehnt, beschlossen. Die neue Regelung ist am 19. Dezember 2006 in Kraft getreten.
Die unterschiedlich ausgestalteten Rechtsgrundlagen für den Pfändungsschutz in
Abhängigkeit von der Art der Einkünfte bedeuten jedenfalls für die mit der Umsetzung
der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse befassten Kreditinstitute einen erheblichen
Aufwand in sächlicher und auch in personeller Hinsicht, da ausreichend qualifiziertes
Personal vorgehalten werden muss.
bb) Kompliziertes Verfahren zur Erlangung von Pfändungsschutz
Wie unter aa) dargestellt, gestaltet sich die Erlangung des Pfändungsschutzes bei der
Kontopfändung nach § 850k ZPO schwierig und aufwändig. Zudem führt das komplizierte
Verfahren häufig zu einer Erhöhung der Schuldenlast des Schuldners, da er
den benötigten Pfändungsschutz nicht schnell genug erlangen kann. Durch die Nichtausführung der von ihm veranlassten Überweisungen und Lastschriften entstehen oft weitere Verbindlichkeiten in Form von Verzugszinsen und Gebühren. In Einzelfällen
kann dies auch zu einer Existenzbedrohung und damit zum Bezug von staatlichen
Transferleistungen führen.
Auch bei der Gewährung von Pfändungsschutz für Empfänger laufender Geldleistungen
nach Ablauf der Sieben-Tage-Frist durch das Vollstreckungsgericht nach § 55
Abs. 4 SGB I, ist das komplizierte Verfahren nach § 850k ZPO einschlägig (so nunmehr
ausdrücklich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20. Dezember
2006 [BGHZ 170, 235 ff.]).
cc) Blockadewirkung der Kontopfändung
Im Rahmen der Diskussion über ein Recht auf ein Girokonto für jedermann ist die
Blockadewirkung einer Kontopfändung als besonderer Mangel hervorgehoben worden.
Durch die gesetzlich vorgesehenen Sperrwirkungen wird das Girokonto nach einer
Pfändung vollständig blockiert und seiner Funktion als Zahlungsmedium im bargeldlosen
Zahlungsverkehr beraubt.
Die Blockadewirkung einer Kontopfändung ist auch dadurch bedingt, dass in der Praxis
nicht nur das aktuelle, zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses
an den Drittschuldner bestehende Guthaben, sondern auch alle zukünftigen Guthaben
– bis zur Befriedigung des Gläubigers – gepfändet werden. In älteren Entscheidungen
ist noch erörtert worden, dass durch eine Pfändung der künftigen Guthaben
massiv in die Rechtsstellung des Schuldners eingegriffen werde (siehe nur die Entscheidung des OLG Hamburg, MDR 1956, 447). Mit der grundlegenden Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 13. März 1981 (BGHZ 80, 172) sind diese Überlegungen nicht mehr für durchschlagend erachtet worden. Damit erstreckt sich eine Pfändung der künftigen Guthaben ohne weiteres auf den nächsten Aktivsaldo und auf alle weiteren künftigen Aktivsalden bis zur vollen Befriedigung des Gläubigers.
dd) Rechtsmissbräuchliche Kontopfändungen
Nicht selten geht einer Kontopfändung ein Vollstreckungszugriff desselben Gläubigers
auf das Arbeitseinkommen voraus, so dass eine sog. Doppelpfändung vorliegt.
Diese wird unter Umständen auch rechtsmissbräuchlich eingesetzt. Da bereits der
pfändbare Teil des Arbeitseinkommens vom Gläubiger beim Arbeitgeber abgeschöpft
wird, ist ihm bewusst, dass die Kontopfändung nur geeignet ist, Druck auf den
Schuldner auszuüben.
2. Pfändungsschutz für Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und
für sonstige Einkünfte. Nach geltendem Recht unterliegen Einkünfte von Selbstständigen einem nur begrenzten Pfändungsschutz. So kann ein Schuldner nur für „nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten und Dienste“ Schutz nach § 850i ZPO erhalten. Hierunter fallen z. B. Vergütungsansprüche von Freiberuflern wie Ärzten, Rechtsanwälten, Architekten, aber auch von Künstlern. Das Vollstreckungsgericht hat dem Schuldner nach § 850i ZPO auf seinen Antrag von diesen Vergütungen so viel zu belassen, wie er während eines angemessenen Zeitraums für seinen eigenen notwendigen Unterhalt und den seiner Familie bedarf. Nicht von § 850i ZPO erfasst werden dagegen solche Vergütungsansprüche von selbstständig tätigen Schuldnern, die nicht von diesen persönlich, sondern etwa von deren Personal erbracht
werden.
Der Antrag des Schuldners auf Vollstreckungsschutz ist zudem nicht mehr zulässig,
wenn der Drittschuldner bereits an den Gläubiger gezahlt hat. Da ein Zahlungsaufschub
für den Auftraggeber als Drittschuldner entsprechend der für Überweisungen
von gepfändeten Kontoguthaben (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO) nicht vorgesehen ist,
läuft der Pfändungsschutz nach § 850i ZPO bei der Pfändung von fälligen Vergütungsforderungen ohnehin oft ins Leere. Denn der Schuldner erfährt im Regelfall von der Pfändung, wie bereits erwähnt, erst dann, wenn sie schon wirksam geworden ist.
Diese Behandlung von Einkünften Selbstständiger, die der Sicherung des Existenzminimums dienen, in der Zwangsvollstreckung und auch in der Insolvenz ist nicht
sachgerecht. Für die Frage der Sicherung des Existenzminimums kann es nicht darauf
ankommen, ob der Anspruch auf „Entlohnung“ im Zusammenhang mit abhängiger
Tätigkeit oder auf Grund persönlicher Arbeit oder Dienste erworben worden ist. Zudem
muss der Schuldner auch in jedem Fall die Chance erhalten, einen Antrag auf Pfändungsschutz zu stellen, bevor der Drittschuldner die Vergütung an den Vollstreckungsgläubiger leistet. Der insgesamt unzulängliche Pfändungsschutz für Einkünfte Selbstständiger, die der Sicherung der eigenen Existenz sowie des Lebensunterhalts seiner Familie dienen, führt dazu, dass im Falle von Zwangsvollstreckung oder Insolvenz die staatliche Gemeinschaft mit Transferleistungen für die Existenzsicherung aufzukommen hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der Garantie der
Menschenwürde gemäß Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit
dem Sozialstaatsgrundsatz des Artikels 20 Abs. 1 GG nicht nur die Verpflichtung des
Staates, dem Einzelnen notfalls auch die zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen
für ein menschenwürdiges Dasein benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen, sondern
auch das Gebot, „dem Bürger das selbsterzielte Einkommen bis zu diesem Betrag –
der im folgenden als Existenzminimum bezeichnet wird –, nicht (zu) entziehen“
(BVerfGE 82, 60, 85). Dieser für die Durchsetzung fiskalischer Interessen des Staates
ausgesprochene Grundsatz gilt auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach
der Zivilprozessordnung, wobei zugleich auch die Belange des Gläubigers mit zu berücksichtigen sind. Denn auch für das Gläubiger-Schuldner-Verhältnis muss gelten,
dass der Staat grundsätzlich nicht Zwangsmaßnahmen zur Verfügung stellen kann,
um einem Einzelnen den Teil des Einkommens zu entziehen, der zur Sicherung des
Existenzminimums erforderlich ist. Der Pfändungsschutz soll dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit infolge der Pfändung entgegenwirken. Die Sozialhilfeträger sollen dauerhaft entlastet werden, und der Steuerzahler soll nicht indirekt für private Verbindlichkeiten aufkommen müssen.
Zu den „selbsterzielten Einkommen“ gehören aber auch sämtliche aus selbstständiger
Tätigkeit erlangte Einkünfte, unabhängig davon, ob sie auf Grund persönlich geleisteter
Arbeiten oder Dienste erzielt werden oder etwa durch im Unternehmen oder
Betrieb des Schuldners angestellte Kräfte. Ergibt sich die tragende Begründung für
die Absicherung des Existenzminimums aus der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip, so gibt es keinen überzeugenden Grund, etwa die Werklohnansprüche
der Angehörigen der freien Berufe gegenüber Werklohnansprüchen zu privilegieren,
die mittels des Einsatzes von Personal erzielt werden.
Ein weiterer Regelungsbedarf ergibt sich aus der Notwendigkeit, für Existenzgründungen
und die Förderung von Selbstständigkeit bessere Rahmenbedingungen zu
schaffen. Dafür ist eine Gleichbehandlung von Selbstständigen und Arbeitnehmern
hinsichtlich des Pfändungsschutzes von Einkünften, die der Existenzsicherung dienen,
erforderlich.
Ein Pfändungsschutz bei der Überweisung der von § 850i ZPO erfassten Einkünfte
auf ein Bankkonto entsprechend § 850k ZPO für Arbeitseinkommen fehlt vollständig.
Die Praxis gewährt in diesen Fällen zum Teil Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO.
III. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Zentrale Vorschrift des neuen Kontopfändungsschutzes ist § 850k-ZPO-E (Artikel 1Nr. 7). Dieser sieht einen einheitlichen Pfändungsschutz auf dem Pfändungsschutzkonto
zumindest in Höhe eines automatisch pfändungsfreien monatlichen Sockelbetrages
vor.
1. Verbesserter Pfändungsschutz nur für Guthaben auf dem sogenannten Pfändungsschutzkonto
Tragender Gedanke der Neuregelung des Kontopfändungsschutzes ist, dass
der verbesserte Schutz nur bei Eingängen auf dem sogenannten Pfändungsschutzkonto
möglich sein kann. Ein Pfändungsschutzkonto wird auf Grund einer vertraglichen Abrede zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden eingerichtet. Die gesetzliche Grundlage
findet sich in § 850k Abs. 6 ZPO-E (Artikel 1 Nr. 7). Besteht bereits ein Girokonto, so kann der Kunde jederzeit die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto verlangen (§ 850k Abs. 6 Satz 2 ZPO-E). Bei gemeinschaftlich geführten Konten in der Form von „Und-“ oder von „Oder-Konten“ kann jeder der Kontoinhaber die Führung eines Pfändungsschutzkontos verlangen. Eine Führung des Pfändungsschutzkontos als gemeinschaftliches „Oder-Konto“
oder als „Und-Konto“ ist ausdrücklich ausgeschlossen. Dadurch dass der verbesserte Pfändungsschutz nach der Zivilprozessordnung nur bei Eingängen auf dem Pfändungsschutzkonto gewährt wird, soll eine missbräuchliche Vervielfältigung des automatischen Pfändungsschutzes durch Schuldner – Inanspruchnahme mehrerer Freibeträge durch Führen mehrerer Konten – vermieden werden. Die Strafbewehrung durch § 288 des Strafgesetzbuches (StGB - Vereiteln der Zwangsvollstreckung) und § 263 StGB (Betrug) wird insoweit für ausreichend gehalten.
Um eine nicht gerechtfertigte Vervielfältigung des Pfändungsschutzes zu vermeiden,
ist ferner eine Abstimmung des neuen mit dem herkömmlichen Kontopfändungsschutz
herzustellen (siehe dazu unter 3.).
2. Automatischer Pfändungsschutz
Zentrale Vorschrift des überarbeiteten Kontopfändungsschutzrechts ist der
neu gefasste § 850k ZPO-E „Pfändungsschutz für Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto“ (Artikel 1 Nr. 7). Die Abgabenordnung nimmt in § 319 auf
die Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 bis 852 ZPO Bezug, so dass
der neue § 850k auch in Verfahren nach der Abgabenordnung (AO) gilt. Da
das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes in § 5 wiederum auf § 319
AO verweist, ist der neue Kontopfändungsschutz auch in dessen Anwendungsbereich
zu beachten.
Es wird ein automatischer Pfändungsschutz bei der Pfändung des Guthabens
auf dem Pfändungsschutzkonto gewährt. Für den Schuldner als Kontoinhaber
wird der monatliche Pfändungsfreibetrag nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO –
derzeit 985,15 €∗ – auch für einen Kalendermonat auf dem Konto gewährleistet.
Damit kann der Schuldner die laufenden Verpflichtungen zur Sicherung
seines Lebensunterhaltes erfüllen.
Dieser Sockelfreibetrag für den Schuldner kann im Einzelfall noch aufgestockt
werden. So können – wie bei der Pfändung von Arbeitseinkommen beim Arbeitgeber
(§ 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO) – auch Freibeträge gewährt werden,
wenn der Schuldner einer oder mehreren Personen Unterhalt gewährt. Das
Kreditinstitut muss dies aber nur dann von sich aus berücksichtigen, wenn der
Schuldner die Gewährung von Unterhalt, z. B. durch eine Lohnbescheinigung,
aus der sich Familienstand und Anzahl der Kinder ergeben, nachweist.
Da bei den für Leistungen nach dem Zweiten Buch und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II und XII) zu berücksichtigenden Personen, die mit dem
∗ Wegen der Rundungsregel in § 850c Abs. 3 ZPO weist die Tabelle zu § 850c ZPO einen Betrag von 989,99 Euro als unpfändbar aus.
Schuldner in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II oder
in einer Gemeinschaft im Sinne von §§ 19, 20, 36 und 40 SGB XII leben, auch
Personen betroffen sind, für die keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht,
ist dies beim Pfändungsschutz für die gewährten Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts zu berücksichtigen. Deshalb soll auch hier eine
Erhöhung des pfändungsfrei zu belassenden Betrages analog zu § 850c
Abs. 1 Satz 2 ZPO möglich sein. Denn ansonsten bestünde die Gefahr, dass
Gläubiger des Schuldners auf Leistungen, die für den Lebensunterhalt der
Gemeinschaft bestimmt sind, im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen
könnten.
Erhält der Schuldner Kindergeld oder andere Leistungen für eines oder mehrere
Kinder, so genießen diese einen besonderen, gegenüber dem herkömmlichen
Kontopfändungsschutz nach § 55 SGB I und § 76a EStG verbesserten
Schutz auf dem Pfändungsschutzkonto. Denn auch bei der Pfändung des
Guthabens eines Pfändungsschutzkontos soll der allgemeine Pfändungsschutz
für Kindergeld – es kann nur wegen des Unterhaltsanspruches eines
Kindes, für das das Kindergeld gewährt wird, gepfändet werden – verwirklicht
werden.
Der Pfändungsschutz wird grundsätzlich für die Dauer des Kalendermonats, in
dem der Pfändungsbeschluss dem Kreditinstitut zugestellt worden ist, gewährt.
Erstreckt sich die Pfändung des Guthabens nicht nur auf diesen Kalendermonat,
sondern auch auf die folgenden Monate, so ist für jeden Monat der
Freibetrag zu gewähren. Ein vom monatlichen Freibetrag eventuell übrig gebliebener
Betrag wird auf den nächsten Kalendermonat übertragen und erhöht
den neuen Monatsfreibetrag entsprechend. Damit wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass Zahlungen zur Begleichung von Leistungen der Daseinsvorsorge
häufig nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erbringen
sind.
Erfolgen also auf dem gepfändeten Konto Zahlungseingänge am Ende des Monats, so ist sichergestellt, dass dieses Guthaben auch bis zum nächsten Zahlungseingang am Ende des Folgemonats zur Begleichung der laufenden Verbindlichkeiten zur Verfügung steht. Zum einen wird der im Monat nicht ausgeschöpfte Teil des Freibetrages auf den Folgemonat übertragen, und zum anderen bildet das mit dem Zahlungseingang entstandene Guthaben den Grundstock für den Freibetrag des neuen Monats.
Der Pfändungsschutz für Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto ist einheitlich
ausgestaltet; auf die Art der auf dem Konto eingehenden Einkünfte kommt es – anders als nach § 850k ZPO, § 55 SGB I und § 76a EStG in der jeweils geltenden Fassung – grundsätzlich nicht an. Damit wird der Pfändungsschutz in der Praxis erheblich vereinfacht. Der Schuldner muss für den Grundfreibetrag nicht mehr den im Einzelfall ggf. schwierigen Nachweis über die Art der Einkünfte gegenüber dem Kreditinstitut führen. Das Kreditinstitut wird von den entsprechenden Prüfvorgängen entlastet. Eine weitere Vereinfachung besteht darin, dass der Freibetrag jeweils für die Dauer eines Kalendermonats gewährt wird, sodass es auf die mitunter höchst unterschiedlichen
Zahlungstermine nicht mehr ankommt.
Die Aufgaben des Kreditinstituts bestehen beim neuen Kontopfändungsschutz
für das gepfändete Pfändungsschutzkonto somit darin,
- die pfändungsfreien Sockelbeträge zu beachten und Aufträge des
Schuldners (Überweisungen, Lastschriften, Barauszahlungen etc.)
auszuführen, die sich in diesem Rahmen halten, und
- die von der Pfändung erfassten Beträge an den Gläubiger abzuführen.
Um den Zeitdruck aus dem Pfändungsvorgang zu nehmen und den beteiligten
Kreditinstituten ausreichend Zeit zur Prüfung der einzelnen Vorgänge zu geben,
sieht der Entwurf eine Verlängerung des Moratoriums in § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO-E von zwei auf vier Wochen vor; in Verfahren nach der Abgabenordnung gilt diese verlängerte Frist auf Grund der Verweisung nach § 314 Abs. 3 AO ebenfalls. Die Fristverlängerung gilt im Übrigen für alle Kontopfändungen und nicht nur bei der Pfändung der Guthaben von Pfändungsschutzkonten (siehe auch die Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 4). Des Weiteren ist in § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO klar gestellt worden, dass das Moratorium auch
bei künftigen Zahlungseingängen, die nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses
erfolgt sind, zu beachten ist und die Vier-Wochen-Frist in diesen Fällen erst mit der Gutschrift zu laufen beginnt.
Die Vollstreckungsgerichte haben nach § 850k ZPO-E nur über die Höhe des pfändungsfreien Betrages in Fällen, die eine individuelle Berechnung erfordern (z. B. bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen, in den Fällen des § 850f ZPO etc.), zu entscheiden, des Weiteren, wenn der Schuldner keine Bescheinigung zum Nachweis der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2 vorlegen kann oder diese nicht vom Kreditinstitut akzeptiert wird. Durch die Neuregelung werden sie in einem großen Umfang von den Standardfällen entlastet.
Mit dem Vorschlag für den neuen § 850k ZPO-E wird die Blockadewirkung einer
Kontopfändung weitestgehend vermieden. Der Schuldner kann innerhalb eines Kalendermonats über den pfändungsfreien Betrag verfügen und seinen
existenzsichernden Verpflichtungen (Zahlung von Miete, Gas, Wasser und
Strom etc.) nachkommen. Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht zudem anordnen, dass die Pfändung des Kontoguthabens aufgehoben wird, wenn nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers zu rechnen ist (siehe § 833a Abs. 2 ZPO-E – Artikel 1 Nr. 3). Alle diese Maßnahmen gewährleisten, dass das Pfändungsschutzkonto des Schuldners auch bei Pfändungsmaßnahmen seine Funktion nicht verliert. Damit dürfte ein typischer Grund für die Kündigung von Girovertragsverhältnissen in Zukunft wegfallen.
Auch für die Kreditinstitute ist die Regelung vorteilhaft: Der durch die Kontopfändung
verursachte Aufwand infolge der Blockadewirkung – Bearbeitung von gerichtlichen Freigabebeschlüssen, persönliches Vorsprechen der Kontoinhaber etc. – entfällt in großem Umfang und ermöglicht die Aufrechterhaltung des Girokontos. Damit kann auch die Diskussion um das Girokonto für jedermann auf einer neuen Grundlage geführt werden.
Die Vollstreckungsgerichte werden durch die Neuregelung in nicht unerheblichem
Umfang entlastet. Wegen des Sockelfreibetrages sind beim neuen Pfändungsschutzkonto
die unter engem Zeitdruck zu treffenden Entscheidungen über die Vorabfreigabe von Kontoguthaben nicht mehr notwendig. Vor dem Hintergrund, dass schon auf der Grundlage des geltenden Rechts über die allgemeine Härteregelung in § 765a ZPO die Freigabe von gepfändeten Konten beantragt werden kann, dürfte auch nicht mit einer erheblichen Zunahme von Anträgen auf Aufhebung der Pfändung des Kontoguthabens nach dem neuen § 833a Abs. 2 ZPO-E zur rechnen sein.